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Abwesenden oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft Stehenden
gehören — der Vormund oder Kurator;
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse ist
— der Massepfleger;
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Kommunen oder
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietä-
ten u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haft-
pflicht (. 2 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1851).
9) jeder neue Erwerb, eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, ist glei-
chergestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb oder die
Veränderung Statt fand, spätestens bis zum 15. Juli, oder beziehungs-
weise bis zum 15. Jannar anzumelden (C.. 17, 18, 19 des Gesetzes
vom 19. März 1851), bei Vermeidung der in den §.S. 37— 40 des
gedachten Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile.
Endlich wird noch bemerkt, daß seit dem Jahre 1853 wiederum zahlreiche
Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten, Auszüge u. s. w.
zur Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der hinterzoge-
nen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind, insoweit nicht
die Erledigung dieser Defraudations-Fälle von den Ergebnissen der deshalb sich
nöthig gemachten weiteren Erörterungen noch abhängig ist.
Weimar am 23. Dezember 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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II. Dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Steueramte zu Wasungen
ist die Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Uebergangsscheinen
vom 1. Januar künftigen Jahres an ertheilt worden, was mit Bezug auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844 (Seite 163 des Regie-
rungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 19. November 1856.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.