Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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wird, zwei Mitglieder aus, welche durch neue in dieser Generalversammlung nach 
Vorschrift des §. 33 zu bewirkende Wahlen ersetzt werden. 
Die bei dem Beginne des Unternehmens gewählten acht Mitglieder bleiben 
jedoch im Amte bis zum Schlusse desjenigen Quartals, in welchem die erste 
ordentliche Generalversammlung nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen 
Bahn von Eisenach bis Coburg und der Zweigbahn von Coburg bis Sonneberg 
Statt findet. 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtaalter und bei gleichem Amtalter 
durch das Loos. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
8. as. 
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes ist 
berechtigt, sein Amt nach vorgängiger achtwöchentlicher schriftlicher Aufkün- 
digung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls während der 
Amtsdauer eines der §. 36 gedachten Hindernisse eintritt, oder die Generalver- 
sammlung es verlangt. 
s. 389. 
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amts- 
dauer ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergangenen 
Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern gehabt 
haben, und zwar in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl. 
— 
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium. 
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§. 35). 
Die Versammlungen finden in der Regel in Meiningen Statt, können aber 
auch ausnahmsweise, wenn es die Berathungsgegenstände zweckmäßig erscheinen 
lassen, an anderen Orten abgehalten werden. Die Versammlungen werden von 
dem Vorsitzenden so oft veranstaltet, als es die Geschäfte erfordern oder darauf 
gerichtete Anträge eines der Regierungs-Kommissare oder zweier der gewählten 
Mitglieder des Verwaltungsrathes eingehen. Jedes Mitglied des Verwaltungs- 
ratbes ist mindestens drei Tage vor der Zusammenkunft schriftlich dazu einzu- 
laden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren 
gefaßt werden kann, ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mitglieder ihre 
Stimmen abgeben. 
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