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und Handwerks-Arbeiten, ingleichen bei Anschaffung von Maschinen und
anderen Geräthschaften;
12) die Abnahme der von der Thüringschen Eisenbahn-Direktion zu legenden
Bau= und Betriebs-Rechnung und die Ertheilung der Decharge;
13) die Vorbereitung und Begutachtung der, der Beschlußfassung der Gene-
ral-Versammlung zu unterbreitenden Gegenstände;
14) die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises;
15) die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsrathes, jedoch nur
bis zur Entscheidung der nächsten General-Versammlung.
8. a2.
Werden die von dem Verwaltungsrathe gegen die Bau= und Betriebs-
Rechnungen gemachten Erinnerungen nach seiner Meinung nicht erlediget, so
werden sie der Beurtheilung der General-Versammlung, und wenn sich die Di-
rektion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft bei dem Beschlusse der General-
Versammlung nicht beruhigt, zur schiedsrichterlichen Entscheidung verwiesen. Sind
aber Erinnerungen nicht gemacht, oder haben sie ihre Erledigung gefunden, so
werden diese Rechnungen nebst Belegen auch noch zur Einsicht eines jeden Ak-
tionärs sechs Wochen lang im Büreau der Gesellschaft ausgelegt. Wenn als-
dann innerhalb 14 Tagen nach diesem Zeitpunkte keine Einwendungen von Sei-
ten der Aktionäre bei dem Verwaltungsrathe eingehen, so ist dieser zur Erthei-
lung der Decharge ermächtigt. Gehen aber Einwendungen ein, so müssen sie,
gleich ursprünglichen Erinnerungen des Verwaltungsrathes, erst durch die Ge-
neral-Versammlung und nöthigen Falles noch im Wege Rechtens erledigt werden.
K. 3.
In dem Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Verwaltungs-
rathe und der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft über die §. 41
unter 3, 4, 6 und 1I verzeichneten Gegenstände ist die Direktion, falls die-
selbe sich bei der Entscheidung des Verwaltungsrathes nicht beruhigen will, be-
rechtigt, eine gemischte Konferenz zu verlangen, in welcher die streitige Frage
von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und der ge-
dachten Direktion nach Stimmenmehrheit entschieden wird. Den Vorsitz in der
gemischten Konferenz, welche in der Regel in Erfurt abzuhalten ist, führt der
Vorsitzende des Verwaltungsrathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den
Ausschlag giebt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses einer gemischten Konferenz
ist nöthig, daß die Mitglieder des Verwaltungsrathes wenigstens in beschlußfä-