Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Bedingungen, theils von der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft 
nach Maßgabe der #. 3 und 8 des annektirten Vertrages angestellt, jedoch bleibt 
den drei hohen Regierungen die Bestätigung des ersten für die Geschäftsführung 
des Verwaltungsrathes angestellten Beamten und seines etwaigen Substituten, 
ingleichen des Gegenbuchführers vorbehalten, so daß es den hohen Regierungen 
freisteht, die von dem Verwaltungsrathe hierzu vorgeschlagenen Personen ohne 
Angabe von Gründen zu verwerfen und, sobald eine wiederholte Verwerfung 
Statt gefunden hat, Ihrerseits in einem solchen Falle diese Beamten zu be- 
stimmen. 
Sowohl die Besoldung der beiden bezeichneten Beamten, als die sonstigen 
Verhältnisse derselben und die Bedingungen ihrer Entlassung sind unter Geneh- 
migung der hohen Regierungen festzusetzen. 
Anstellungen auf Lebenszeit oder vertragsmäßige Zusicherungen von Aus- 
trittsentschädigungen sind nur mit Genehmigung der drei hohen Staatsregie- 
rungen zulässig. 
Sowohl der Verwaltungsrath als die Direktion der Thüringschen Eisen- 
bahngesellschaft hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß die in den Gebieten der 
drei hohen Regierungen anzustellenden Beamten, soweit thunlich, aus den dor- 
tigen Unterthanen gewählt werden. 
IIII. Von dem Oberaufsichtsrechte der Staatsregierungen. 
s. 62. 
Die drei hohen Regierungen üben ihr Oberausfsichtsrecht und die ihnen 
sonst zustehenden Befugnisse, insoweit letztere nicht den von ihnen zu ernennen- 
den Mitgliedern des Verwaltungsrathes übertragen werden, durch Kommissare 
aus, von denen jede Regierung Einen ernennt. 
An diese Kommissare hat sich der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn- 
gesellschaft in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zu wenden, welche Verhält- 
nisse derselben zu den Staatsregierungen betreffen und durch sie werden dem 
Verwaltungsrathe die Beschlüsse der hohen Regierungen eröffnet. 
Die Kommissare sind befugt, den General-Versammlungen der Gesellschaft 
und den Sitzungen der Behörden der letzteren mit berathender Stimme beizu- 
wohnen und haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf der Werrabahn 
nebst Zweigbahn.
	        
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