Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

25 
IV. Transitorische Bestimmungen. 
—5 
Bis zur erfolgten Einsetzung des Verwaltungsrathes (S. 55) werden die 
zur weiteren Vorbereitung des Unternehmens erforderlichen Geschäfte und Ver- 
handlungen von der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft fortgeführt. 
8. Ba. 
Von der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft ist sofort eine 
Einzahlung im Betrage von 10 Prozent auf jede Aktie auszuschreiben und ein- 
zuziehen. 
Die Einzahlungen sind nach den von der Direktion zu treffenden näheren 
Bestimmungen zu leisten und es werden die eingezahlten Beträge bei der Haupt- 
kasse der Thüringschen Eisenbahngesellschaft zu Erfurt niedergelegt. Jedem Aktien- 
Zeichner wird über die Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte Aktien eine 
Quittung, welche bei der zweiten Einzahlung gegen einen Quittungs-Bogen (. 12) 
ausgetauscht wird, ertheilt. 
Wer die ausgeschriebene erste Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte 
Aktien nicht vollständig leistet, kann von der Direktion der Thüringschen Eisen- 
bahngesellschaft oder nach erfolgter Einsetzung des Verwaltungsrathes der Werra- 
Eisenbahngesellschaft von diesem (§F. 55), sofort seines Anrechtes verlustig 
erklärt werden. 
3. S. 
Innerhalb vier Wochen nach Konstituirung der Gesellschaft (. 6) ist Be- 
hufs der Wahl der von der Gesellschaft zu bestellenden Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes eine General-Versammlung in Meiningen zu halten, welche von 
der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des §. 24 
zu berufen ist. In Betreff der Legitimation zur Theilnahme an dieser Gene- 
ral-Versammlung, sowie in Betreff der Stimmberechtigung, der Schlußfassung 
und des Wahlverfahrens finden die Vorschriften im Abschnitte II. B des Sta- 
tuts auch hier Anwendung. 
Nach der Wahl des Verwaltungsrathes tritt derselbe sofort in die ihm 
durch das Statut angewiesene Stellung ein und übernimmt die bis dahin von 
der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft geführten Geschäfte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.