Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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beginnen und verhältnißmäßig fortzusetzen, auch innerhalb dreier Jahre in der 
Weise auszuführen, daß nach Ablauf dieser Frist die Hauptbahn und die Zweig- 
bahn, beide in ihrer ganzen Ausdehnung, dem Betriebe übergeben werden können. 
Die dreilährige Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Gene- 
ral-Versammlung der Werra-Bahngesellschaft Statt gefunden hat, in der die 
Wahl und die Einsetzung des Verwaltungsrathes erfolgt ist, spätestens mit dem 
1. Januar 1856, und muß von der Direktion der Thüringschen Gesellschaft 
eingehalten werden, es sey denn, daß dieselbe durch Vorenthaltung der erforder- 
lichen Mittel für den Bau und die Anschaffung des Betriebs-Materials oder 
durch andere außer ihrem Einflusse liegenden Umstände an der Erfüllung ihrer 
Verpflichtung behindert worden wäre. 
Wegen Ueberlassung der Mitbenutzung des Bahnhofes bei Eisenach für 
die Zwecke der Werra-Bahngesellschaft bleibt der Abschluß einer besonderen 
Vereinbarung zwischen der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft und 
dem Verwaltungsrathe der Werra-Bahngesellschaft vorbehalten. 
8. 2. 
Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft ist ausschließlich er- 
mächtigt, die zur Herstellung der Hauptbahn und der Zweigbahn erforderlichen 
Grundstücke für die Werra-Bahngesellschaft zu erwerben und alle zu den im 
#. 1 gedachten Zwecken erforderlichen Kauf-, Tausch-, Pacht= und Mieth-Ver- 
träge im Namen dieser Gesellschaft zu schließen. 
8. 3. 
Ingleichen steht der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft aus- 
schließlich das Recht zu, für Rechnung der Werra-Bahngesellschaft zur Aus- 
führung des Baues den Ober-Ingenieur und die demselben untergeordneten 
Abtheilungs= und Sektions-Ingenieure anzustellen, sowie das gesammte Bau- 
Personal zu engagiren und die dießfälligen Kontrakte abzuschließen. 
s. a. 
Die Werra-Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die zur Herstellung der 
erwähnten Bahnbauten G. 1) erforderlichen Geldmittel der Direktion der Thü- 
ringschen Eisenbahngesellschaft auf ihr Verlangen zur Disposition zu stellen. 
8. 8. 
Die Werra-Eisenbahngesellschaft ist befugt, die Ausführung des Baues 
während der Bauzeit durch einen von ihr anzustellenden Ingenieur, welcher der
	        
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