Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Ministerial-Bekanutmachung. 
Unter Bezugnahme auf die heute zur öffentlichen Kenntniß gebrachte 
höchste Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Werra-Eisenbahngesell- 
schaft wird der unter dem 24. September 1852 zu Coburg zwischen der 
Krone Bayern, dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, dem Her- 
zogthume Sachsen-Meiningen und dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha 
abgeschlossene Vertrag über die Herstellung und den Betrieb der Werra-Eisen- 
bahn hierdurch bekannt gemacht und dabei zugleich bemerkt, daß die in den 
Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages bestimmten Fristen durch spätere Vereinba- 
rung der kontrahirenden Staaten verhältnißmäßig verlängert worden sind. 
Weimar am 22. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Staatsvertrag 
zwischen der Königlich Bayerschen und der Großherzoglich Sachsen- 
Weimar-Eisenachschen, der Herzoglich Sachsen-Meiningen schen und 
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Staatsregierung über 
die Herstellung und den Betrieb der Werra-Eisen bahn. 
Die Königlich Bayersche Regierung 
und 
die Herzoglich Sochsen= Coburg= Gothasche Regierung, 
letztere für sich und im Namen und Auftrag 
der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen 
und 
der Herzoglich Sachsen- Meiningenschen Regierung 
in der Absicht, die Ausführung der Werra-Eisenbahn zu fördern und die in 
dem von den Regierungen von Bayern einerseits und Sachsen-Weimar, Sach- 
sen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha andererseits unter dem 4. Juni 
1845 abgeschlossenen Staatsvertrage vorbehaltene nähere Verständigung der 
Regierungen von Bayern und Sachsen-Coburg-Gotha zu vereinbaren, haben
	        
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