Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. 27. 
Das Zuwarten durchgehender Personenzüge auf der Wechsel-Station Co- 
burg soll nicht auf mehr als eine halbe Stunde über diejenige Zeit, welche für 
den Abgang des sich anschließenden Zuges der andern Verwaltung festgesetzt 
ist, ausgedehnt werden. 
Der nach dieser Zeit eintreffende verspätete Zug wird als Extra-Zug weiter 
befördert, sofern der nächste regelmäßige Zug in derselben Richtung erst nach 
einer Stunde, von dem Eintreffen des verspäteten Zuges an gerechnet, abgeht. 
Der in dem gedachten Falle beförderte Extra-Zug ist von derjenigen Verwaltung, 
auf deren Strecke die Verzögerung Statt fand, der andern nach den wirklichen 
Auslagen für Brenn-, Schmier= und Beleuchtungs-Material des Zuges und 
allenfallsige Meilengelder zu vergüten. 
Die Beförderung eines Extra-Zuges im Sinne des gegenwärtigen Artikels 
findet auf Bayerscher Seite bis Lichtenfels, auf Sächsischer Seite bis Eise- 
nach Statt. 
Art. 28. 
Separate oder Extra-Züge können zu jeder Zeit Statt finden und haben 
auf Weiterbeförderung dann Anspruch, wenn dieselben durch einen vorhergehen- 
den Zug oder durch Telegraphirung mindestens drei Stunden bei Tage und 
sechs Stunden bei Nacht vor ihrem Eintreffen der Wechsel-Station angemeldet 
worden sind. 
Diese Anmeldung vorausgesetzt, hat die anderseitige Verwaltung einen an- 
gekommenen Separat-Zug unverweilt weiter zu befördern, es wäre denn, daß 
es unmöglich gewesen wäre, das Bahn-Personal rechtzeitig zu benachrichtigen oder 
daß der Zug eine größere Anzahl von Transport-Mitteln als die vorhandenen 
in Anspruch nähme, in welchen Fällen die nöthige Zeit gewährt werden muß. 
Art. 29. 
Zwischen den wichtigeren Stationen der Königlich Bayerschen Staatseisen- 
bahn, der Werra-Eisenbahn und der Thüringschen Eisenbahn soll ein direkter 
Billet-Verkauf für den Personenverkehr eingeführt werden. 
Die Bestimmung dieser mittelst der Tarife und sonst bekannt zu machenden 
Stationen wird auf Grund jeweiliger besonderer Uebereinkunft erfolgen. 
Art. 30. 
Zwischen sämmtlichen Haupt-Stationen der im vorgehenden Artikel genann- 
ten Eisenbahnen soll ein direkter Güterverkehr Statt finden.
	        
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