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Art. 33.
Die hohen kontrahirenden Regierungen behalten sich vor, die Zweckmäßig-
keit und Ausführbarkeit der Anlage einer Telegraphen-Leitung für den Staats-
dienst und die allgemeine Korrespondenz in der Richtung von Bamberg über
Lichtenfels und Coburg durch die Thüringschen Staaten, sowie über Verbindung
derselben mit anderen bereits bestehenden oder noch zu errichtenden Telegraphen=
Linien des deutsch-österreichschen Telegraphen-Vereines Untersuchungen anzustellen
und nach Maßgabe derselben die näheren Bestimmungen hierüber, sowie über
den Beitritt zu dem genannten Vereine zu vereinbaren.
V. Abtheilung. Hoheitsrechte der Herzoglich Coburgschen
Regierung.
Art. 36.
Der Herzoglich Coburgschen Regierung bleiben alle Hoheitsrechte in Bezug
auf die Bahnstrecke nebst Zubehör von der Grenze bis zu der Wechsel-Station
und in Bezug auf den daselbst zu errichtenden Bahnhof vorbehalten.
Alle allgemeine in Coburg bestehende oder noch zu erlassende poli-
zeiliche Vorschriften über das Betreten der Bahn, über Sicherung, der
Reisenden und Waaren gelten auch für die bezeichnete Bahnstrecke.
Den Organen der Herzoglichen Polizei= und Justiz-Gewalt ist nach den
bestehenden allgemeinen Vorschriften das Betreten der vorgenannten Bahnab-
theilung und der Wechsel-Station, dann der übrigen Stations-Gebäude ge-
stattet.
Art. 37.
Das gesammte Bayersche Arbeits= Betriebs= und Aufsichts-Personal ist
während seines Aufenthaltes auf Herzoglichem Gebiete den Coburgschen Gesetzen
und Polizei-Vorschriften unterworfen.
Verhaftungen desselben dürfen nur nach den für Inländer bestehenden Vor-
schriften und nur unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes vorge-
nommen werden.
Art. 38.
Alle Entschädigungs= und sonstige privatrechtliche Ansprüche, welche aus.
Anlaß des Baues oder des Betriebes der in dem Herzogthume gelegenen Bahn-
strecke erhoben werden, unterliegen der Entscheidung der einschlägigen Herzogli-
chen Behörden.
Die Stadt Coburg wird zu diesem Ende als der in dem Herzogthume
gelegene Wohnsitz der Königlich Bayerschen Bauverwaltung und Betriebsverwal-
tung betrachtet.
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