Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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reitung wenigstens ein Jahr lang fortgesetzt hat, zu einer neuen Prüfung an- 
melden. 
Bei denjenigen, welche nur in einem oder dem andern der im F. 5 ge- 
nannten Gegenstände die Prüfung nicht bestanden haben, kann die Nachprüfung 
auf diesen Gegenstand beschränkt werden. 
G. 9. 
Die Praktikanten, welche die Accessisten-Prüfung bestanden haben, werden 
unter die Zahl der zur Anstellung bei den Lokal-Stellen der Finanz-Verwal-- 
tung, ingleichen bei der Rechnungs-Revision oder bei der Central-Kassenver- 
waltung Befähigten aufgenommen und als Accessisten verpflichtet. 
Sie haben die Accessisten-Jahre nicht nur zur weitern Ausbildung in al- 
len Zweigen des praktischen Dienstes und zur Erlangung einer genauen Kennt- 
niß aller näher und entfernter in ihren Geschäftskreis einschlagenden Landesge- 
setze, sondern auch zur Fortsetzung ihrer Studien in denjenigen Wissenschaften, 
insbesondere den im K. 6 genannten, zu benutzen, ohne deren Kenntniß sie ih- 
rem erwähltem Berufe in vollkommen genügender Weise vorzustehen nicht ver- 
mögen. 
Weimar am 28. December 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem die auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, von dem unterzeichneten Staats-Ministerium in Gemähheit des 
#. 11 des Gesetzes vom 6. April 1852 durch die Bekanntmachungen vom 
5. Juli und 27. November vorigen Jahres angeordneten Neuwahlen von Land- 
tagsabgeordneten des Großherzogthumes für die nächste Etats-Periode laut der 
von den ernannten Wahl-Kommissaren darüber erstatteten Berichte überall ge- 
hörig vollendet worden sind, wird das Ergebniß derselben nach Vorschrift im 
#K. 35 des erwähnten Gesetzes hiermit in Folgendem zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Es sind zu Landtagsabgeordneten gewählt worden:
	        
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