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reitung wenigstens ein Jahr lang fortgesetzt hat, zu einer neuen Prüfung an-
melden.
Bei denjenigen, welche nur in einem oder dem andern der im F. 5 ge-
nannten Gegenstände die Prüfung nicht bestanden haben, kann die Nachprüfung
auf diesen Gegenstand beschränkt werden.
G. 9.
Die Praktikanten, welche die Accessisten-Prüfung bestanden haben, werden
unter die Zahl der zur Anstellung bei den Lokal-Stellen der Finanz-Verwal--
tung, ingleichen bei der Rechnungs-Revision oder bei der Central-Kassenver-
waltung Befähigten aufgenommen und als Accessisten verpflichtet.
Sie haben die Accessisten-Jahre nicht nur zur weitern Ausbildung in al-
len Zweigen des praktischen Dienstes und zur Erlangung einer genauen Kennt-
niß aller näher und entfernter in ihren Geschäftskreis einschlagenden Landesge-
setze, sondern auch zur Fortsetzung ihrer Studien in denjenigen Wissenschaften,
insbesondere den im K. 6 genannten, zu benutzen, ohne deren Kenntniß sie ih-
rem erwähltem Berufe in vollkommen genügender Weise vorzustehen nicht ver-
mögen.
Weimar am 28. December 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem die auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, von dem unterzeichneten Staats-Ministerium in Gemähheit des
#. 11 des Gesetzes vom 6. April 1852 durch die Bekanntmachungen vom
5. Juli und 27. November vorigen Jahres angeordneten Neuwahlen von Land-
tagsabgeordneten des Großherzogthumes für die nächste Etats-Periode laut der
von den ernannten Wahl-Kommissaren darüber erstatteten Berichte überall ge-
hörig vollendet worden sind, wird das Ergebniß derselben nach Vorschrift im
#K. 35 des erwähnten Gesetzes hiermit in Folgendem zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Es sind zu Landtagsabgeordneten gewählt worden: