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Beilagen die Befugniß zusteht, zur Ausführung des sofort zu beginnen-
den und bis zum Schlusse des Jahres 1858 zu vollendenden Baues das
in dem Gesetze vom 26. November 1855 begründete Expropriations-
Recht im Namen der Werra-Eisenbahngesellschaft auszuüben;
3) daß Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, zur Entscheidung über die
Nothwendigkeit und den Umfang zwangsweiser Eigenthumsabtretungen
für den Zweck des fraglichen Eisenbahnbaues, sowie über die zu gewäh-
rende Entschädigung, ingleichen zur Leitung der Verhandlungen, welche
bei dem gesetzlichen Enteignungsverfahren nothwendig werden,
den Großherzoglichen Bezirks-Kommissar Coudray zu Eisenach
als Kommissar zu ernennen gnädigst geruht haben.
Weimar am 21. Jannar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist dem dortigen
Neben-Zollamte 1 zu Klingenthal, Haupt-Amtsbezirk Eibenstock, die Er-
mächtigung zum Begleitschein-Wechsel mit den Hauptämtern Harburg, Han-
nover, dem Zollamte im Bahnhofe zu Bremen, dem Haupt-Steueramte für
ausländische Gegenstände in Berlin und den Königlich Sächsischen Hauptämtern
Zittau, Dresden und Pirna, sowie dem Neben-Zollamte 1 zu Bodenbach er-
theilt worden, was unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
8. September 1854, Seite 333 des Regierungs-Blattes, hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 22. Januar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hobeit,
des Großherzogs, ist dem Herrn Friedrich Gottwald Spangenberg in Lin-