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Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 1. Juli 1857.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit auf dem Grunde einer unter den Regierungen des Thürin-
gischen Zoll= und Handels-Vereines getroffenen Vereinbarung über weitere Er-
leichterungen in dem Bezuge und in der Kontrole des Viehsalzes unter Zu-
stimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
I. Die §.S. 21 und 22 des Gesetzes über die Salz-Regie im Groß-
herzogthume vom 25. Mai 1847 erhalten nachstehenden Zusatz:
„Von der in diesem Gesetzes-Paragraphen zur Erlangung einer Viehsalz=
Bezugsanweisung vorgeschriebenen schriftlichen Anmeldung des Viehsalz=
Bezuges kann im Verwaltungswege Abstand genommen werden, jedoch mit
dem Vorbehalte der Angabe mündlicher, von der zuständigen Steuerstelle
(K. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 1847) zu registrirender Notiz über
Namen und Wohnort Seitens der Viehsalz-Empfänger und des in ein-
zelnen Verdachtsfällen für nöthig zu erachtenden Nachweises, wie unter
Vorbehalt der etwa erforderlichen Wiedereinführung der schriftlichen An-
meldungen und Bescheinigungen.“
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