150
Insoweit es sich um die Gewinnung von Gold, Silber, Kupfer.
Zinn, Blei und Salz in diesen Gebietstheilen handelt, bleiben Un-
serer Staatsregierung alle diejenigen Maßnahmen vorbehalten, welche
in Rücksicht auf die Bestimmungen des gedachten Rezesses den mitbe-
theiligten Staaten gegenüber sich nöthig machen, und es bleibt inus-
besondere die Ertheilung von Beleihungen auf den Bau genannter
Mineralien in den bezeichneten Gebietstheilen von denjenigen Voraus-
setzungen abhängig, welche nach dem Stande des Rezeß-Verhältnisses
bis dahin, wo dessen Lösung herbeigeführt seyn wird, Unserer Staats-
regierung erforderlich erscheinen.
In Beziehung auf die vormals Königlich Sächsischen Gebietstheile Unse-
res Großherzogthumes, mit Rücksicht auf das Kursächsische Mandat vom 19.
August 1743, die Entdeckung der Steinkohlenbrüche 2c. betreffend:
1) Den Besitzern von Grundstücken, welche in den oben genannten Gebiets-
theilen gelegen sind, steht, innerhalb der Grenzen der ersteren, das
Vorrecht zum Schürfen und Muthen auf Steinkohlen und Braunkoh-=
len, insoweit nicht Dritte im Besitze des Rechtes zum Aufsuchen und
Gewinnen dieser Mineralien zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit
des Berggesetzes sich besinden, auch ohne das Erforderniß eines Schürf-
scheines, zu.
Sobald Dritte in Ansehung der bezeichneten Grundstücke und Mi-
neralien um eine Schürferlaubniß nachsuchen, oder ohne vorgängiges
Schürfen Muthung einlegen, sind die betroffenen Grundbesitzer durch
das Bergamt hiervon zu benachrichtigen und, falls dieselben von ihrem
Vorrechte Gebrauch machen wollen, gehalten, binnen Jahresfrist von
Zeit der ertheilten Benachrichtigung ab, auf das in Rede stehende Feld
und die genanuten Mineralien selbst Muthung einzulegen, oder doch die
Schürfarbeiten, vorzunehmen, für deren Beendigung, wenn daran die
Grundbesitzer ohne ihr Verschulden nachweislich behindert wurden, von
dem Bergamte Fristerstreckung auf ein weiteres Jahr nicht versagt,
nach Befinden auch weiter hinaus ertheilt werden kann.
Sind aber diese Fristen, ohne daß eine gültige Muthung einge-
legt worden, zu Ende gegangen, oder ist die Muthung zurückgenom-