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Sechster Abschnitt.
Von den zwangsweisen Abtretungen und Belastungen zu Bergbauzwecken und
von der Vergütung der Bergschäden.
Erstes Kapitel.
Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken.
8. 1153.
Verbindlichkeit zur Abtretung rc. und Gegenstand derselben.
Jeder Grundeigenthümer ist verpflichtet, sein Grundeigenthum, mit Ein-
schluß von Gebäuden und Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten, gegen
vollständige Entschädigung an die Bergwerksunternehmer abzutreten, wenn es
bei dem Betriebe des Bergbaues zu Grubenbauen, Halden, Gebäuden, Maschi-
nenanlagen, gewöhnlichen und Schienen-Wegen, Arbeits= und Lagerungs-Plätzen,
Aufbereitungsanstalten, Teichen, Wehren, Wasserläufen und ähnlichen Zwecken,
oder in Folge jenes Betriebes und solcher Anlagen aus Rücksichten der öffent-
lichen Sicherheit, nothwendig wird.
Erfordern vorgedachte Zwecke und Rücksichten die Bestellung einer Dienst-
barkeit auf ein Grundstück oder macht sich in Folge der gedachten Aulagen
eine solche nöthig, so ist auch diese Dienstbarkeit, auf Verlangen des Bergbau-
unternehmers, gegen gleiche Entschädigung einzuräumen.
8. 1186.
Fortsetzung
Insbesondere ist jeder Grundtigenthümer verpflichtet, die Grenzsteine, welche
zu Begrenzung der Grubenfelder oder der Bergbauanlagen innerhalb derselben
zu setzen sind, gegen Entschädigung auf seinen Grundstücken zu dulden. Er ist
ferner verpflichtet, gegen Entschädigung die in seinen Grundstücken liegenden,
zu den F. 115 genannten Zwecken des Bergbaues nöthigen Materialien an
Steinen, Kies, Sand, Vehm, Thon und Erde an den Bergwerksunternehmer
zu überlassen, sowie die Benutzung und Anlegung der zur Abfuhr dieser Ma-
terialien nothwendigen Wege über seine Grundstücke zu gestatten.
8. 117.
Abtretung 2c. von Wohn- und Wirthschafts Gebäuden.
Bei Wohnhäusern und Wirthschaftsgebäuden findet zwangsweise Abtretung
und Belastung nur dann Statt, wenn solche