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die Pflicht und den Umfang der Abtretung, Ueberlassung rc. entschieden und
von dem Bergbauunternehmer die von dem Gerichte zu bestimmende Kaution.
wegen der künftigen Eutschädigungszahlung, auf Verlangen des Betheiligten,
geleistet worden ist.
" 132.
Kollision mehrer Enteignungsankräge.
Wird die Abtretung, Belastung 2c. bezüglich eines und desselben Objektes
von mehren verschiedenen Bergbauunternehmern gleichzeitig gefordert, so wird
nach §. 127 von dem Bergamte darüber entschieden, zu wessen Gunsten oder
inwieweit für einen jeden derselben die Abtretung, vorausgesetzt, daß und in-
wieweit sie überhaupt Statt findet, zu erfolgen habe. Maßgebend sind dabei
die §. 118 a bis c aufgeführten Rücksichten und der Grad des Bedürfnisses.
8. 133.
Enischädigung für ungangbare Halden.
Die bei dem Fintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorhandenen, in
auflässigem Felde befindlichen, ungangbaren Halden, welche auf fremdem, zum
Bergwerksgebrauche nicht ausgekauftem Grund und Boden liegen, sind, wenn
sie zu Bergwerkszwecken wieder gebraucht werden, der Expropriation nach Vor-
schrift dieses Gesetzes unterworfen.
Bis dahin steht die Benutzung der Oberfläche solcher Halden dem Grund-=
eigentbümer unentgeltlich zu.
In Ansehung ihrer Einebnung aber gilt die Vorschrift im. §&. 181 am
Schlusse.
Zweites Kapitel.
Vergütung der Bergschäden.
8. 184.
Allgemeine Verbindlichkeit der Bergwerksunternehmer zur Vergülung der Bergschäden.
Der Schaden, welcher durch den Bergwerksbetrieb an fremden Grund-
stücken, Gebäuden, Anlagen auf der Oberfläche oder anderen Gegenständen einer
Berechtigung zugefügt wird, muß ohne Unterschied, ob der Schaden den Grund-
eigenthümer, unter dessen Grumstücke die Grubenbaue befindlich sind, oder
einen andern, z. B. durch Wasserentziehung oder Behinderung an Ausübung
eines. Rechtes trifft, durch den Bergwerksunternehmer vollständig ersetzt werden.
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