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Wegfall dieser Verbindlichkeit.
Dem Beschädigten steht aber dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu,
wenn und insoweit die Grubenbaue, welche Ursache des Schadens sind, schon
eher vorhanden waren, als die beschädigten Gebäude oder Anlagen errichtet
oder die beeinträchtigten Rechte erworben worden.
136.
Beschränkung des Bergbaues bei Kollisionen mit gewissen Anlagen von überwiegendem
Interesse.
Wenn die Errichtung solcher Anlagen auf der Oberfläche, an welche ein
überwiegendes öffentliches oder volkswirthschaftliches Interesse (GC.S. 118 und
119) sich knüpft, durch den Bergwerksbetrieb gefährdet oder behindert wird,
und es läßt sich die Kollision nicht durch Verlegung jener Anlagen oder verän-
derte Gestaltung derselben beseitigen, so ist der Bergwerksunternehmer zur Er-
greifung sicherstellender Vorkehrungen in den bereits geführten Bauen dergestalt
anzuhalten und sein Bergwerksbetrieb dergestalt zu beschränken, daß jene Ge-
fährdung oder Behinderung wegfällt.
· §..137.
Entschädigungsansprücké des Bergwerksunternehmers.
In diesem Falle (C. 136) hat der Unternehmer der Anlage die Kosten
der sicherstellenden Vorrichtungen zu tragen und, wenn eine Beschränkung des
Bergwerksbetriebes eintritt, dem Bergwerkounternehmer deshalb Entschädigung
zu leisten.
s. 138.
Fortsetzung.
Betrifft diese Beschränkung einen zukünftigen Betrieb, so ist die Entschä-
digung erst dann zu gewähren, wenn der Grubenbetrieb so weit vorgerückt ist,
daß dessen Behinderung wirklich eintritt.
5. 1390.
Beschränkung der noch nicht begonnenen Bergwerksunternehmungen lm Interesse gedachter
Anlagen. ·· «
Hält es die Bergbehörde für wahrscheinlich, oder liegt ihr die Behaup-
tung eines Betheiligten vor, daß der auf dem Grunde einer nachgesuchten Be-