Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Kegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 30. Januar 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. 2c. 
In Beziehung auf die Bestimmung im §&. 4 des revidirten Gesetzes über 
die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 unter Ziß 
fer 3, A, b und B,. b, wonach Staatsangehörige hinsichtlich des Einkom- 
mens von Gewerbsanstalten, welche selbstständig außerhalb des Grohherzogthu= 
mes getrieben werden, der Einkommensteuer im Großherzogthume nicht unter- 
liegen, dagegen Fremde, welche dem Staatsverbande des Großherzogthumes 
nicht angehören, ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen derglei- 
chen Gewerbsanstalten hier zu versteuern haben, verordnen Wir hierdurch ferner 
zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 
1851 nachträglich zu der Verordnung vom 19. November 1851: 
S. . 
Bei der Abschätzung des zum zweiten Theile der Orts-Quote steuerpflich- 
tigen Einkommens G. 68 des Gesetzes vom 19. März 1851) ist das Einkom- 
men aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Gewerbsanstalten auch 
dann zur Einschätzung zu bringen, wenn dergleichen Anstalten von Fremden, 
d. h. solchen, welche dem Staatsverbande des Großherzogthumes nicht ange- 
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