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liste einzutragen, es ist aber dabei zu bemerken, wo die Familie Heimaths-
rechte hat.
Ist dieses unbekannt, so ist deshalb mündlich und schriftlich genaue Er-
kundigung einzuziehen.
Demnächst ist dem Gemeindevorstande des Heimathsortes schriftliche Nach-
richt über die Namen, den Tag und das Jahr der Geburt, sowie die Namen
der Eltern des Dienstpflichtigen zu geben und daß dies geschehen sey, auch was
der Gemeindevorstand des Heimathsortes etwa geantwortet hat, ist in der Liste
zu bemerken und bezüglich derselben beizulegen.
2) Die Namen der in dem Orte selbst und laut bestimmter Nachricht aus
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dem Kirchenbuche verstorbenen Dienstpflichtigen sind in der Liste zu
durchstreichen und ist hierüber das Nöthige in der Spalte Anmerkun-
gen zu bemerken.
Wenn aber über das Ableben eines Dienstpflichtigen gewisse Nachricht
aus dem Kirchenbuche nicht zu erlangen, ingleichen wenn der Dienst-
pflichtige aus dem Orte ausgewandert ist, so sind die Eltern und Ver-
wandten über Leben, Tod oder Aufenthalt desselben zu vernehmen und
das Ergebniß ist hinter dem Namen, welcher in der Liste stehen bleibt,
zu bemerken.
Die hiernach ausgestellte Liste ist, von einem Sonnabende an, drei Tage
lang durch Anschlag an der Kirchthür oder am Gemeindehause zur all-
gemeinen Kenntniß zu bringen und sind etwaige Erinnerungen dagegen,
oder Bemerkungen über Lücken und Auslassungen in derselben von dem
Ortsgeistlichen oder Gemeindevorstande anzunehmen und da nöthig zu
erledigen.
4) Falls sich an einem Orte Dienstpflichtige aus dem fraglichen Jahrgange
nicht befinden, so ist eine kurze Bekanntmachung darüber öffentlich an-
zuschlagen.
5) Auf der Liste oder dem Ausfallschein ist ausdrücklich zu bemerken, daß
die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag drei Tage geschehen und
daß auswärts Geborene, außer den in der Liste etwa schon Genannten,
im Orte sich nicht vorfinden.
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