Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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liste einzutragen, es ist aber dabei zu bemerken, wo die Familie Heimaths- 
rechte hat. 
Ist dieses unbekannt, so ist deshalb mündlich und schriftlich genaue Er- 
kundigung einzuziehen. 
Demnächst ist dem Gemeindevorstande des Heimathsortes schriftliche Nach- 
richt über die Namen, den Tag und das Jahr der Geburt, sowie die Namen 
der Eltern des Dienstpflichtigen zu geben und daß dies geschehen sey, auch was 
der Gemeindevorstand des Heimathsortes etwa geantwortet hat, ist in der Liste 
zu bemerken und bezüglich derselben beizulegen. 
2) Die Namen der in dem Orte selbst und laut bestimmter Nachricht aus 
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dem Kirchenbuche verstorbenen Dienstpflichtigen sind in der Liste zu 
durchstreichen und ist hierüber das Nöthige in der Spalte Anmerkun- 
gen zu bemerken. 
Wenn aber über das Ableben eines Dienstpflichtigen gewisse Nachricht 
aus dem Kirchenbuche nicht zu erlangen, ingleichen wenn der Dienst- 
pflichtige aus dem Orte ausgewandert ist, so sind die Eltern und Ver- 
wandten über Leben, Tod oder Aufenthalt desselben zu vernehmen und 
das Ergebniß ist hinter dem Namen, welcher in der Liste stehen bleibt, 
zu bemerken. 
Die hiernach ausgestellte Liste ist, von einem Sonnabende an, drei Tage 
lang durch Anschlag an der Kirchthür oder am Gemeindehause zur all- 
gemeinen Kenntniß zu bringen und sind etwaige Erinnerungen dagegen, 
oder Bemerkungen über Lücken und Auslassungen in derselben von dem 
Ortsgeistlichen oder Gemeindevorstande anzunehmen und da nöthig zu 
erledigen. 
4) Falls sich an einem Orte Dienstpflichtige aus dem fraglichen Jahrgange 
nicht befinden, so ist eine kurze Bekanntmachung darüber öffentlich an- 
zuschlagen. 
5) Auf der Liste oder dem Ausfallschein ist ausdrücklich zu bemerken, daß 
die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag drei Tage geschehen und 
daß auswärts Geborene, außer den in der Liste etwa schon Genannten, 
im Orte sich nicht vorfinden. 
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