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„daß bis auf Weiteres die Grundbesitzungen und Grundgefälle, welche in
dem Gebiete des einen Staates dem Fiskus, den Kirchen, Pfarreien
und Schulen mit Einschluß höherer Lehranstalten, sowie derjenigen mil-
den Stiftungen des andern Staates, die als solche die Anerkennung ih-
rer Landesregierung und die Steuerfreiheit erlangt baben, zustehen, hin-
sichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Grund= und Einkommen-
Steuern den Grundbesitzungen und Grundgefällen des inländischen Fiskus
und der gleichartigen inländischen Anstalten und Stiftungen gleichgestellt
werden sollen, dergestalt, daß nur die Grundsteuer von dem Grundbe-
sitze milder Stiftungen und von solchen bereits vor dem 1. Januar
1851 steuerbaren Grundstücken vorbehalten bleibt, welche der Fiskus,
Kirchen, Pfarreten, Schulen und Lehranstalten des einen Staates in
dem Gebiete des andern Staates besitzen oder noch erwerben;
so wird dieses Uebereinkommen von dem unterzeichneten Staats-Ministerium
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. August 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Nach einem zwischen der Akademle Jena und den dasigen Gemeinde-
behörden abgeschlossenen, von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge,
und den übrigen Durchlauchtigsten Erhaltern der Universität gnädigst genehmig-
ten Vertrage haben die Gemeindebehörden zu Jena auf das Recht, die Er-
laubniß zur Verheirathung der Akademiker und zur Aufnahme ihrer Ehefrauen
in den Gemeindeverband zu ertheilen, verzichtet und die Wahrung der polizei-
lichen Interessen hierbei lediglich dem akademischen Senate überlassen.
Es wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntuiß gebracht,
daß die von dem akademischen Senate zur Verheirathung der Akademiker ausge-
fertigten Trauscheine als gültig anzusehen sind.
Weimar am 9. September 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.