Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Bergamte diejenigen Stellen, an welchen eingeschlagen werden soll, jedesmal vor 
dem Einschlagen bezeichnet werden und die Zulässigkeit des Einschlagens von 
der Entscheidung der Bergbehörden nach Maßgade des Gesetzes abhängig bleibe; 
welchen Falles dieser Vorbehalt in den Schürfschein mit aufzunehmen ist. 
S. 8. Bei Schürfversuchen auf fremdem Grunde und Boden oder in zum 
Bau auf andere Mineralien bereits verliehenem Felde haben die Bergämter, 
neben Beachtung der Vorschriften in den §.S. 28 bis 31 des Berggesetzes, dar- 
auf hinzuwirken, daß billigen Wünschen der Grundeigenthümer oder der Belie- 
henen rücksichtlich der zum Schürfen ausersehenen Stellen möglichst entsprochen 
werde. 
##. 9. Bei Abwägung der nach F. 29 des Berggesetzes in Betracht kom- 
menden öffentlichen Rücksichten ist zugleich mit in das Auge zu fassen, ob und 
inwieweit der Schürfer, ohne seinen Zweck zu verfehlen, die Arbeiten an an- 
deren, einem Bedenken unzweifelhaft nicht unterliegenden, Punkten vornehmen 
könne, um je nach dem Ergebnisse dieser Erörterung, zur Beseitigung aller 
Weiterungen, auf eine Verlegung der Einschlagpunkte im Einverständnisse mit 
dem Schürfer thunlichst hinzuwirken. Ist die Verlegung nicht thunlich, die 
drohende Gefährdung aber durch sonst geeignete Schutz= und Sicherungs-Vor- 
kehrungen oder durch Verlegung der bedrohten Anlagen selbst auf Kosten des 
Schürfers oder in ähnlicher Weise mit dessen Zustimmung unbedenklich zu be- 
seitigen, so ist nach Befinden wegen der diesfallsigen Leistungen des Schürfers 
und wegen der demselben nach Beendigung des Schürfens etwa anzusinnenden 
Wiederherstellungen nach dem Ermessen des Bergamtes bezüglich der konkurri- 
renden Landesbehörde Kautionsleistung vorzubehalten und bestellen zu lassen. 
#&#. 10. Kommen fiskalische Interessen in Frage, so ist dieserhalb von 
den Bergämtern sofortige Anzeige bei der betreffenden fiskalischen Behörde 
(Forst-Inspektion, Rechnungsamt 2c.) und von der letzteren, nach Erhebung 
des Sachverhaltes, nach Befinden mit gutachtlichem Vorschlage über die etwa 
zu begehrende Kaution (F. 33 des Berggesetzes), Bericht an das Staats-Mini- 
sterium zu erstatten. 
K. 11. Bezüglich der ehemals Königlich Sächsischen Gebietstheile ist dem 
Promulgations-Patente zum Berggesetze unter II nachzugehen. 
#. 12. Die Schürfscheine sind nach dem angefügten Formular auszu- 
fertigen, vom Bergamte aber in ein Verzeichniß — Schürfbuch — einzutra- 
gen, welches neben der fortlaufenden Nummer eine allgemeine Angabe über 
die Lage des Schürffeldes (mit Bezeichnung des Flurbezirkes bezüglich des eri- 
 
	        
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