Zum zweiten Kapitel. Von dem Haushalte der Gruben.
Zu den §.S. 82 und 83. Zührung des Haushaltes. Grubenrechnungen.
§. 41. Die Bergämter haben sich auch von dem Hausbaltsstande der
Gruben in Kenntniß zu erhalten, deshalb von Zeit zu Zeit die Rechnungen
einzusehen und sonst nöthige Nachrichten einzuziehen und die daraus gewonne-
nen Ergebnisse in den im §. 82 Satz 2 des Berggesetzes angedeuteten Rich-
tungen zu Zwecken der Gesetzeshandhabung in geeigneter Weise zu benntzen,
demnächst, wo sie Vorschläge wegen Verbesserung und Vervollkommnung des
Grubenhaushaltes zu ertheilen sich im Stande sehen, durch Verständigung der
Grubenbesitzer auf Ausführung der ersteren hinzuwirken, endlich auch, wo das
am Schlusse des §. 83 des Berggesetzes erwähnte fiskalische Interesse in Frage
kommt, den fiskalischen Behörden jede gewünschte Auskunft zu ertheilen.
Zum dritten Kapitel. Von den Gruben-Ofstzianten und Arbeitern.
Zu §. 8A. Spchichtmeister und Steiger.
# 42. Jede Erklärung des Bergamtes über die Zulässigkeit einer Funk-
tions-Verbindung der im §. 84 Satz 2 und 3 des Berggesetzes gedachten Art
ist jeder Zeit widerruflich.
Zu §. 86. Verpflichtung der Gruben-Offzianten.
§. 43. Die Verpflichtung der Gruben-Offizianten erfolgt vor Eintritt in
ihre Funktionen eidlich vor dem Bergamte nach Maßgabe des angefügten For-
mulars. Durch diese Verpflichtung wird ein Staatodienst-Verhältniß nicht be-
gründet.
Bei Versetzung des Gruben-Offizianten in eine andere Stelle ist derselbe
mittelst Handschlages unter Verweisung auf den früher geleisteten Eid zu ver-
pflichten.
Bezüglich der am 1. Jannar 1858 bereits vorhandenen Offizianten ist
die Verpflichtung allenthalben, binnen der nächsten drei Monate von da ab,
nachzuholen.
Zu §6. 92. Konkurrenz der Bergbehörde binfichtlich der Gruben-Offizianten.
# 44. Ergiebt sich, daß der Annahme des Gruben-Offizianten gesetzliche
Hindernisse oder sonst Anstände der im F. 92 des Berggesetzes gedachten Art ent-
gegenstehen, so ist bis zur Erledigung derselben die Verpflichtung der Gruben=
Offizianten zu beanstanden. Insbesondere ist auch die Verpflichtung nicht eher
vorzunehmen, bis dem Bergamte nachgewiesen ist, daß auf Seiten der Orts-
Polizeibehörde Bedenken nicht entgegensteben.