Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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19) von einer Waschrollll .. 5ESgr.2Pf. 
20) von einem Baustamm, einem Paar Hängebäumen, oder 
von einem Paar großen starken Stangen, wenn solche auf 
dem Floße liegen ........ —-5- 
II. an die Wasserzoll-Einnahme zu Naschhausen: 
1) von einem ganzen Floße. .... .. ... 4 Sgr. 6 Pf. 
2) von einem halben Fldddeeeeee ..... 2 3. 
3) von einem Schocke Bohlen, bLeiterbäume, Bettstollen, Bot- 
tichriemen, Pflöckhölzer, Zug- (großen) Stangen ... —-10- 
4) von einem Schocke Breter, ingleichen von einem Schocke 
Fahr- Oleinen) Stangen. Pfählen 221. — "⅜ 
5) von einem Schocke Laten — 4. 
Gegenstände der Flößerei, welche sich unter 1 oder II nicht namentcch 
aufgeführt finden, sind zu verrechten nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im 
Verhältnisse zu den in diesem Paragraphen in Ansatz gebrachten Holzsorten. 
8. 7. 
An die Mühlenbesitzer zu Burgau, Jena, Kunitz und Dorndorf sind fol- 
gende Abgaben zu erlegen: 
I. an den Mühlenbesitzer in Burgau 
4 Sgr. 4½ Pf. von jedem Langholzsloße ohne Unterschied, dergestalt, daß ein 
Schwankfloß (zweigelenkig) und ein Floß von Schneideholz (ein- 
gelenkig) für ein Floß gerechnet werden, jedoch 18 bis 20 Stämme 
Schneideholz, wenn solche in zwei Gelenken hinter einander hän- 
gen, für ein Floß passiren, wogegen aber, wenn jedes Gelenk 
einzeln über das Wehr, oder durch die Schleuße geht, jedes 
für ein Floß gerechnet wird. 
Hängebäume, dreigelenkig, dann zweigelenkige Henkelbäume 
und ein kleines Gelenke Holz von 18 bis 22 Ellen, daran ge- 
lenkt, gelten ebenfalls für ein Floß; Bohlen= und Breter-Floße 
zahlen dasselbe wie jedes andere Floß. 
II. an den Besitzer der sogenannten Rasenmühle zu Jena 
wie unter I, nur mit dem Unterschiede, daß 
a) 5 Sgr. abzugeben sind und daß 
b) ein eingelenkiges Floß eben so viel bezahlen muß, wie ein ganzes, 
wenn es einzeln kommt.
	        
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