Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Muͤller sich zu vereinigen, oder die Ankunft anderer, das Oeffnen der Schleuße 
erfordernder, Floße abzuwarten. Letzten Falles ist, außer den im §. 7 bemerk- 
ten Abgaben, etwas Weiteres an den Muͤhlenbesitzer nicht zu entrichten und 
dieser auch übrigens verpflichtet, die Schleuße für das wartende Floß nach 
Verlauf von zwölf Stunden zu öffnen, wenn nicht früher bereits andere Floße 
angekommen seyn sollten. 
Insofern und insoweit in dieser Beziehung zwischen den Betheiligten durch 
Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, behält es hierbei zunächst sein Bewenden. 
— 
Sowohl die Wasserzoll-Einnehmer zu Burgau und Naschhausen, als auch 
die öffentlich bekannt gemachten Wasserzoll-Kontrolestellen sind berechtigt, die in 
den §. S#. 9 und 10 bestimmten Geldstrafen wegen Defraudation der fiskalischen 
Wasserzölle oder wegen Kontravention gegen die diesfallsigen Kontrole-Vorschrif- 
ten den Zahlungspflichtigen anzufordern und von denselben zu erheben. 
Dagegen steht diese Berechtigung hinsichtlich der Geldstrafen, welche in 
den §.S. 1, 2, 3, 4 und 5 geordnet sind, den betreffenden Orts-Polizeibehör- 
den zu. 
Unterwerfen sich die Betheiligten der Strafanforderung im Verwaltungswege 
nicht, so haben die vorgedachten Einnahme= und Kontrole-Stellen, bezüglich die 
zuständigen Orts-Polizeibehörden die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens 
unverweilt zu beantragen. 
—½ 
Für die angedrohten Strafen, für die verfallenen Abgaben, für die Ver- 
gütung der Beschädigungen und für die erwachsenen Kosten bleibt eventuell das 
betreffende Floß verhaftet. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Wasserzoll- 
Einnahme oder Kontrole= Stelle, bezüglich durch die Orts-Polizeibehörden. 
S#18. 
Von den Geldstrafen erhält der Denunziant den dritten Theil. 
Dieser Strafantheil bleibt dem Denunzianten auch dann, wenn dem De- 
munziaten ein Theil der Strafe bis auf ein Dritttheil herab erlassen wird. 
Sollte aber noch eine weitere Minderung, oder ein völliger Erlaß der 
Strafe Statt finden, so hat im ersteren Falle der Denunziant mit dem nicht 
erlassenen Theile der Strafe ohne Weiteres sich zu begnügen und im letzteren 
Falle auf gar keine Demunzianten-Gebühr Anspruch zu machen.
	        
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