Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

326 
Gemeinden, Korporationen oder Individuen, zum Zwecke von Staatseinrichtun- 
gen oder zur Anlage von Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum 
Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Ge- 
sellschaft erzielenden Einrichtungen gehört, des bestellten Unterpfandes ungeach- 
tet, nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft 
freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche 
nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transport- 
Betriebe der Hauptbahn oder der Zweigbahn nicht nothwendig sind. 
#&. 7. Die Werra-Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Aunleihe- 
Geschäft zu machen, welches die Rechte der nach diesem Plane zu emittirenden 
Prioritäts-Obligationen irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
#&#. 8. Die Auslosung der nach §. 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obli- 
gationen geschieht in Meiningen durch den Verwaltungsrath der Gesellschaft 
oder eine von demselben aus drei seiner Mitglieder zu bestellende Kommission 
jedesmal im Apil des betreffenden Jahres und zwar in einem 14 Tage vorher 
öffentlich bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber dieser 
Obligationen die Befugniß haben. Ueber die Verhandlung ist von einem 
verpflichteten Protokoll-Führer ein Protokoll aufzunehmen. 
& 9. Die Nummern der ausgelosten Prioritäts-Obligationen werden 
binnen 14 Tagen nach Abhaltung des §. 8 gedachten Termines öffentlich bekannt 
gemacht. Mit dem im §. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung 
der ausgelosten Obligationen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig 
gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der ausgelosten Prioritäts-Obliga- 
tion gleichzeitig zurückzugeben; geschieht dieses nicht, so wird der Betrag dieser 
fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapital gekürzt, um 
vorkommenden Falles zu deren Einlösung zu dienen. Die im Wege der Amor- 
tisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst den noch nicht völligen Cou- 
pons werden in Gegenwart des Verwaltungsrathes der Gesellschaft oder einer 
aus drei ihrer Mitglieder zu bestellenden Kommission und eines verpflichteten 
Protokoll-Führers, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt 
und daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die öffentli- 
chen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §S. 5 — 
oder der Kündigung — F. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.