Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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g. 6. 
Um hiernächst auch den Bierausschank im Amtsbezirke Allstedt mit den 
obigen Bestimmungen in Einklang und sonst auf ein gleiches Maß zu bringen, 
auf diese Weise aber das konsumirende Publikum nach Moglichkeit vor Ueber- 
vortheilung zu bewahren, so soll von jetzt ab Bier, fremdes sowohl, wie ein- 
heimisches, nur über gestempelte Gemäße ausgeschänkt werden. 
§#. 7. 
Der diesfallsige Stempel besteht in ’#b Tm muß an jedem zum Aus- 
schanke gebrauchten Gefäße: an den Gläsern und Seideln am Fuße oder Ende 
des Henkels eingedrückt, an den Holzgefäßen eingebrannt seyn. 
g. 8. 
Als Normal-Maß wird auch hier das Preußische Quart, dessen kubischer 
Inhalt 64 Preußische —= 57),7238 Pariser Kubik-Zoll beträgt, angenommen. 
g. 9. 
Die Gastwirthe und Bierschänker dürfen sich für ihre Gäste nur folgender 
Gefäße von dem beigesetzten bestimmten Jnhalte bedienen: 
a) der Quartgläser oder Krüge, an Inhalt dem Normal-Maße ent- 
sprechend, 
b) der Seidel, welche ein halbes Quart halten. 
Jedes Quartglas oder Krug sowohl, wie jeder Seidel muß in der Mitte 
mit einem eingeschliffenen oder farbig ausgedrückten Striche zur Bezeichnung 
der Hälfte, und nach oben, ½ Zoll unter dem Rande, mit einem die Grenze 
des Schaumes bezeichnenden gleichen Striche über dem letztgedachten Striche 
versehen seyn. Der Schaumraum wird nicht mit in den vorgeschriebenen In- 
halt gerechnet. 
#0. 
Der Gebrauch jedes nicht vorschriftsmäßig gestempelten Gefäßes zum Bier- 
verschanke wird hierdurch mit Konfiskation und einer Geldstrafe von 1 bis 5 
Thalern bedroht.
	        
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