Nr. 30. 425
Art. 117.
Hat die nämliche Eintragung gleichzeitig auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben
Eigentümers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Ist die nämliche Eintragung gleichzeitig auf den Grundbuchblättern verschiedener Eigentümer
zu bewirken, so kommt für jeden Eigentümer die Gebühr besonders zur Erhebung.
Von verschiedenen Eintragungen unterliegt eine jede der Gebühr für sich, sofern dieselben
nicht auf Grund einer Verhandlung gleichzeitig auf dem nämlichen Grundbuchblatt oder auf
mehreren Grundbuchblättern eines und desselben Eigentümers zu erfolgen haben. In letzterem Falle
kommt nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung.
Bei der Eintragung von Hypotheken für mehrere Versteigerungserlöse, die auf Grund
derselben Verhandlung einem Gläubiger gegen die Ersteher der einzelnen gleichzeitig versteigerten
Gründstücke zustehen, dürfen die Gebühren des Art. 116 zusammengerechnet den Betrag
von 10 Mark nicht übersteigen.
Art. 118.
Bei der Entgegennahme der Auflassung durch das Grundbuchamt wird, wenn nicht
eine Urkunde vorliegt, welche mit der im Art. 146 bestimmten Gebühr schon zu bewerten
war, die Gebühr des Art. 146 und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die
Aufnahme der Urkunde über die Auflassung durch den Notar an diesen zu entrichten wäre.
Das gleiche gilt für die Bestellung oder Ubertragung eines Erbbaurechts.
Überträgt ein Miterbe seinen Anteil an dem Nachlasse einem anderen und vereinigt
sich in dessen Person infolge der Übertragung das Eigentum an den Nachlaßgegenständen,
so wird für die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung des Erwerbers als
Alleineigentümers eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes des Grundstücks erhoben,
sofern nicht diese Gebühr schon für die Anteilsübertragung gemäß Art. 149 erhoben worden
ist. Der Wert wird ohne Abzug der Schulden berechnet.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn infolge des Verzichts
eines anteilsberechtigten Abkömmlings das Eigentum an dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft sich in der Person des überlebenden Ehegatten vereinigt. Die Gebühr
wird aus der Hälfte des Wertes des Grundstücks ohne Abzug der Schulden berechnet.
Art. 119.
Bei der Eintragung
a) von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden,
b) der Ubertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
oder der Ersetzung der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, durch eine
einem anderen Gläubiger zustehende Forderung,