Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Nr.  30.  425

Art.  117.

Hat  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  desselben
Eigentümers  zu  erfolgen,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  erhoben.

Ist  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  den  Grundbuchblättern  verschiedener  Eigentümer
  zu  bewirken,  so  kommt  für  jeden  Eigentümer  die  Gebühr  besonders  zur  Erhebung.

Von  verschiedenen  Eintragungen  unterliegt  eine  jede  der  Gebühr  für  sich,  sofern  dieselben
nicht  auf  Grund  einer  Verhandlung  gleichzeitig  auf  dem  nämlichen  Grundbuchblatt  oder  auf
mehreren  Grundbuchblättern  eines  und  desselben  Eigentümers  zu  erfolgen  haben.  In  letzterem  Falle
kommt  nur  eine  Gebühr  und  bei  Verschiedenheit  der  Sätze  der  höchste  Betrag  zur  Erhebung.

Bei  der  Eintragung  von  Hypotheken  für  mehrere  Versteigerungserlöse,  die  auf  Grund
derselben  Verhandlung  einem  Gläubiger  gegen  die  Ersteher  der  einzelnen  gleichzeitig  versteigerten
Gründstücke  zustehen,  dürfen  die  Gebühren  des  Art.  116  zusammengerechnet  den  Betrag

von  10  Mark  nicht  übersteigen.
Art.  118.

Bei  der  Entgegennahme  der  Auflassung  durch  das  Grundbuchamt  wird,  wenn  nicht
eine  Urkunde  vorliegt,  welche  mit  der  im  Art.  146  bestimmten  Gebühr  schon  zu  bewerten
war,  die  Gebühr  des  Art.  146  und  neben  dieser  diejenige  Gebühr  erhoben,  welche  für  die
Aufnahme  der  Urkunde  über  die  Auflassung  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.

Das  gleiche  gilt  für  die  Bestellung  oder  Ubertragung  eines  Erbbaurechts.

Überträgt  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse  einem  anderen  und  vereinigt
sich  in  dessen  Person  infolge  der  Übertragung  das  Eigentum  an  den  Nachlaßgegenständen,
so  wird  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  die  Eintragung  des  Erwerbers  als
Alleineigentümers  eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des  Wertes  des  Grundstücks  erhoben,
sofern  nicht  diese  Gebühr  schon  für  die  Anteilsübertragung  gemäß  Art.  149  erhoben  worden
ist.  Der  Wert  wird  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet.

Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  infolge  des  Verzichts
eines  anteilsberechtigten  Abkömmlings  das  Eigentum  an  dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  sich  in  der  Person  des  überlebenden  Ehegatten  vereinigt.  Die  Gebühr
wird  aus  der  Hälfte  des  Wertes  des  Grundstücks  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet.

Art.  119.
Bei  der  Eintragung
a)  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden,
b)  der  Ubertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
oder  der  Ersetzung  der  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,  durch  eine
einem  anderen  Gläubiger  zustehende  Forderung,