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Feingehaltes der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probir-Verfahren
angewendet werden.
Der Durchmesser der Vereins-Goldmünze wird für die Krone auf 24
Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im
Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen
Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrun und bei der freien Stadt
Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen.
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen
Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen
der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (coronn) und die
Jahrzabl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmün-
zung zu bezeichnen.
Vereins-Goldmünzen, welche das Normal-Gewicht von ½/45, bezüglich ½0
des Pfundes mit der gestatteten Gewichtsabweichung von 2½ Tausendtheilen
haben (Passir-Gewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädi-
gung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwich-
tig gelten.
Artikel 20.
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Vereins-
Goldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine
Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereins-Goldmünzen, welche in Folge der
Zirkulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zu-
kommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder
nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Kassen anzunehmen.
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufes dieser Gold-
münze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den
Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit
Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat,
der Einziehung, Umprägung u. s. w. trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese
Goldmünzen ergehenden münz-polizeilichen Bestimmungen finden daselbst ohne
Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten
Anwöndung.
Vereins-Goldmünzen, welche das Passir-Gewicht (Art. 19) nicht erreichen
und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des
Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kredit-
Anstalten, Banken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staats-