Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Feingehaltes der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probir-Verfahren 
angewendet werden. 
Der Durchmesser der Vereins-Goldmünze wird für die Krone auf 24 
Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im 
Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen 
Rande geprägt werden. 
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrun und bei der freien Stadt 
Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen. 
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen 
Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen 
der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (coronn) und die 
Jahrzabl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmün- 
zung zu bezeichnen. 
Vereins-Goldmünzen, welche das Normal-Gewicht von ½/45, bezüglich ½0 
des Pfundes mit der gestatteten Gewichtsabweichung von 2½ Tausendtheilen 
haben (Passir-Gewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädi- 
gung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwich- 
tig gelten. 
Artikel 20. 
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Vereins- 
Goldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine 
Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereins-Goldmünzen, welche in Folge der 
Zirkulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zu- 
kommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder 
nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Kassen anzunehmen. 
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufes dieser Gold- 
münze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den 
Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit 
Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, 
der Einziehung, Umprägung u. s. w. trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese 
Goldmünzen ergehenden münz-polizeilichen Bestimmungen finden daselbst ohne 
Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten 
Anwöndung. 
Vereins-Goldmünzen, welche das Passir-Gewicht (Art. 19) nicht erreichen 
und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des 
Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kredit- 
Anstalten, Banken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staats-
	        
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