Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Schlußbestimmung. 
#5 12. 
Alle durch das gegenwärtige Gesetz nicht abgeänderte Bestimmungen des 
Gesetzes über die Münzverfassung vom 27. Oktober 1840 bestehen mit der 
Maaßgabe fort, daß überall, wo in demselben des 14-Thalerfußes und der 
Landeswährung Erwähnung geschieht, künftig die neue Landeswährung des 
30-Thalerfußes an die Stelle zu treten hat. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Mai 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 27. Oktober 1840 
über die Münzverfassung des Großher= 
zogthumes.
	        
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