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nach der Bestimmung der hierüber abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft vom
26. Januar 1856 (Regierungs-Blatt Seite 219) und den weiter getroffenen
Verabredungen die Ermächtigung erhalten:
A. für den Verkehr auf der Eisenbahn
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und Ueber-
gangsscheinen, sowie zur Abfertigung aquf Ladungsverzeichnisse und
Ansagezettel, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II, ferner zur
Ausfertigung und Erledigung von Deklarations-Scheinen für den Ver-
kehr mittelst Berübrung des Auslandes,
zur Erhebung des Einganggzolles
a) von Effekten der Passagiere der Eisenbahnen, einschließlich kleiner
Waarenmengen, welche Reisende mit sich zu führen pflegen, und
der Waarenmuster der Handelsreisenden;
b) von allen Gütern, welche mit keinem höheren Eingangszolle als
15 Sgr. für den Zentner belegt sind;
3) zur Erhebung des Durchgangszolles,
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr.
B. Für den Verkehr auf der Oberweser stehen dem Hauptzollamte die
unter A erwähnten Befugnisse gleichfalls zu. Die Abfertigung auf La-
dungsverzeichnisse und Ansagezettel ist jedoch hier ausgeschlossen.
Auch findet die Befugnif zur Erhebung des Eingangszolles von
den unter A, 2, a erwähnten Passagier-Effekten nur im Betreff der
Effekten der Passagiere der Oberweser-Dampfschiffe und nur in so
fern Statt, als der Eingangszoll für die Effekten eines Passagiers nicht
mehr als 5 Thlr. beträgt.
C. Für den Verkehr von und über Bremen auf anderen Wegen,
als auf der Eisenbahn und der Oberweser, stehen dem vereinsländischen
Hauptzollamte zu Bremen nur die vorstehend unter A. Nr. I und 3
erwähnten Befugnisse zu.
Die Abfertigung auf Ladungsverzeichnisse und Ansagezettel kann
jedoch auch hier nicht eintreten.
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D. Außerdem ist das gedachte Hauptzollamt ermächtigt:
1) zur Erhebung des Eingangszolles von Gegenständen, welche mit