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den Staatsposten nach dem Zollvereins-Gebiete versendet werden, bis
zum Betrage von zehen Thalern für eine Sendung, und
2) zur Erhebung der Ausgangs abgabe von den aus der Zollvereins-Nie-
derlage zu Bremen entnommenen ausgangszollpflichtigen Gegenständen.
E. Das Hauptzollamt zu Bremen ist innerhalb der ihm ertheilten Be-
fugnisse als Grenzeingangs= und Ausgangs-Amt des Zollvereines anzu-
sehen und demgemäß zu verfahren.
Hiernach finden bei Versendungen von und nach Bremen, soweit
sie den durch die vorgedachten Befugnisse bedingten Zollabfertigungen
unterliegen, die im Allgemeinen für die betreffenden Abfertigungen er-
theilten Vorschriften und diejenigen besonderen Bestimmungen Anwen-
dung, welche durch die örtlichen Verhältnisse in Bremen erforderlich ge-
worden sind. Diese besonderen Bestimmungen sind in dem Regulative
für das Abfertigungsverfahren bei dem zgollvereinsländischen Hauptzoll-
amte zu Bremen enthalten, von welchem bei den Steuerämtern zu
Weimar und zu Eisenach ein Eremplar niedergelegt werden wird und
daselbst eingesehen werden kann.
Insbesondere wird noch auf Nachstehendes aufmerksam gemacht:
1) Gegenstände, welche aus dem freien Verkehre des Inlandes nach ei-
nem Orte des Zollvereines mit Berührung des Gebietes der freien
Hansestadt Bremen versendet werden, müssen in allen Fällen, nament-
lich auch dann, wenn sie auf der Eisenbahn oder Weser befördert
werden sollen, eben so wie Gegenstände, welche mit dem Anspruche
auf zollfreie Zurückführung des unverkauften Theiles zu den Bremer
Märkten gehen, vor Ueberschreitung der Grenze gegen das Bremische
Gebiet, die im F. 76 der Zollordnung vom 1. Mai 1838 vor-
geschriebene Abfertigung erhalten, sofern für sie der zollfreie Wiederein-
gang aus dem Bremischen Gebiete gesichert werden soll. Es ist da-
her, wenn das Letztere beabsichtigt wird, diese Abfertigung bei einem
zu derselben befugten Amte jedesmal nachzusuchen.
2) Da das Hauptzollamt zu Bremen nur in dem zu D, 2 erwähnten
Falle zur Erhebung des Ausgangszolles befugt ist, so verbleibt es
hinsichtlich der Versendung ausgangszollpflichtiger Gegenstände, soweit
sie nicht für die Niederlage in Bremen bestimmt sind, bei den Bestim-