Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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die Herzoglich Braunschweigsche Regierung: 
den Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau, 
die Großherzoglich Oldenburgsche und 
die Herzoglich Nassausche Regierung: 
den Herzoglich Braunschweigschen, Großherzoglich Oldenburgschen und Her- 
zoglich Nassauschen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, 
Geheimen Legations-Rath Dr. Friedrich August von Liebe, 
die freie Stadt Frankfurt: 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Georg Hermann 
Hellwig, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende 
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers 
vom 4. April 1853 im Artikel 2 unter b, im Artikel 3 und Artifel 4 nebst 
den zu ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen werden aufgehoben. 
Artikel 2. 
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rü- 
ben wird vom 1. September 1858 an vorläuflig bis zum 1. September 1859 
auf sieben und einen halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein 
viertel Kreuzer festgesetzt. Dieser Satz kommt auch für die ferneren Betriebs- 
Perioden zur Erhebung, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung unter den 
kontrahirenden Theilen erfolgt. 
Artikel 3. 
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung 
bei den bisherigen Eingangs-Zollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für 
Syrup, mit Beseitigung der beiden jetzt bestehenden Sätze von zwei Thalern 
und vier Thalern vom 1. September 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gul- 
den funfzehen Kreuzer für den Zentner festgestellt. 
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt er- 
kannt werden, unterliegen dem höchsten Eingangs-Zollsatze für Zucker.
	        
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