99
die Herzoglich Braunschweigsche Regierung:
den Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,
die Großherzoglich Oldenburgsche und
die Herzoglich Nassausche Regierung:
den Herzoglich Braunschweigschen, Großherzoglich Oldenburgschen und Her-
zoglich Nassauschen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe,
Geheimen Legations-Rath Dr. Friedrich August von Liebe,
die freie Stadt Frankfurt:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Georg Hermann
Hellwig,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers
vom 4. April 1853 im Artikel 2 unter b, im Artikel 3 und Artifel 4 nebst
den zu ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen werden aufgehoben.
Artikel 2.
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rü-
ben wird vom 1. September 1858 an vorläuflig bis zum 1. September 1859
auf sieben und einen halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein
viertel Kreuzer festgesetzt. Dieser Satz kommt auch für die ferneren Betriebs-
Perioden zur Erhebung, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung unter den
kontrahirenden Theilen erfolgt.
Artikel 3.
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung
bei den bisherigen Eingangs-Zollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für
Syrup, mit Beseitigung der beiden jetzt bestehenden Sätze von zwei Thalern
und vier Thalern vom 1. September 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gul-
den funfzehen Kreuzer für den Zentner festgestellt.
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt er-
kannt werden, unterliegen dem höchsten Eingangs-Zollsatze für Zucker.