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genden Theile, sey es bei dem Eingange, sey es bei dem Ausgange, nur die-
selben Abgaben entrichten, welche bei dem Eingange und bei dem Ausgange
in den Staaten der hohen vertragenden Theile die von den Kaufleuten und
Unterthauen der meistbegünstigten Nation eingeführten und ausgeführten Waaren
und Erzeugnisse entrichten; und es soll weder in den Staaten des Zollvereines,
noch in Persien irgend eine außerordentliche Abgabe, unter welchem Namen und
aus welchem Grunde es sey, gefordert werden dürfen.
Artikel 3.
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche im persischen Reiche
zwischen Unterthanen der Zollvereins-Staaten entstehen sollten, werden sämmtlich
dem Spruche und der Entscheidung ihres Agenten oder Konsuls unterbreitet,
welcher in der Provinz, wo diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse ent-
standen sind, oder in der nächstbelegenen Provinz residirt. Derselbe wird dar-
über nach den Gesetzen ihres Landes entscheiden.
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien zwischen
Unterthanen der Zollvereins-Staaten und persischen Unterthanen entstehen, sol-
len vor das in diesen Sachen zuständige persische Gericht an dem Orte, wo
ein Agent oder Konsul der Zollvereins-Staaten restdirt, gebracht und in Ge-
genwart eines Beamten des gedachten Agenten oder Konsuls erörtert und nach
der Billigkeit entschieden werden.
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnifse, welche in Persien zwischen
Unterthanen der Zollvereins-Staaten und Angehörigen anderer gleichfalls frem-
der Mächte entstehen, sollen durch Vermittelung ihrer respektiven Agenten oder
Konsuln entschieden und beigelegt werden.
In Preußen und in den übrigen Zollvereins-Staaten sollen die persischen
Unterthanen ebenfalls in allen ihren Streitigkeiten, sey es unter sich oder mit
Unterthanen der vorgedachten oder fremden Staaten, nach demjenigen Verfah-
ren behandelt werden, welches in den Zollvereins-Staaten hinsichtlich der Unter-
thanen der meistbegünstigten Nation zur Anwendung kommt.
Was die Angelegenheiten der Kriminal-Gerichtsbarkeit betrifft, bei welchen
Unterthanen der Zollvereins-Staaten in Persien, persische Unterthanen in den
Zollvereins-Staaten betheiligt seyn sollten, so sollen solche in den Zollvereins-
Staaten und in Persien nach dem Verfahren abgeurtheilt werden, welches in den