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Ministerial-Bekanntmachungen.
1. In Gemäßheit eines Bundestags-Beschlusses vom 29. April dieses
Jahres werden die betreffenden Behörden auf genaue Beobachtung der Vor-
schriften der allgemeinen Kartel-Konvention vom 10. Februar 1831 über die
zu vergütenden Unterhaltungskosten der Deserteure hiermit aufmerksam gemacht.
Zur Erläuterung dieser Vorschriften wird noch Folgendes bemerkt.
Die durch Ablieferung eines Deserteurs entstehenden, nach den Arti-
keln 8 bis 10 der erwähnten Konvention zu vergütenden Kosten sind auf al-
len Stationen in dem Betrage zu vergüten, wie solche auf dem Transport-
Zeddel gquittirt erscheinen, und es ist lediglich Sache desjenigen Staates, welchem
der Deserteur angehört, und an welchen derselbe schließlich abgeliefert wird,
die Rückvergütung von Kosten, welche den Bestimmungen der Kartel-Konven-
tion zuwider aufgerechnet werden, von dem betreffenden Staate zu verlangen.
Weimar am 5. Juni 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 25. März d. J. in Betreff der Neuwahlen von Landtags-
abgeordneten für den nächsten ordentlichen Landtag des Großherzogthumes wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der Wahlen nach-
genannte Personen zu Wahl-Kommissaren ernannt worden sind:
A. für die Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft
der Großherzogliche Bezirks-Direktor Lairitz zu Dermbach;
B. für die Wahlen der Besitzer eines inländischen Grundeigenthumes von we-
nigstens Ein Tausend Thalern jährlicher Rente
der Rittergutsbesitzer Rebling zu Stedten b./Schw.;
C. für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen Quel-
len, als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von wenigstens Ein
Tausend Thalern beziehen:
a) im I. Verwaltungsbezirke
der Bezirksabgeordnete, Justiz= Amtmann Justiz-Rath Vulpius allhier;
b) im II. Verwaltungsbezirke
der Buchhändler Dr. Friedrich Bran zu Jena;