Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 25. Juni 1838.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Folge des §. 13 des Gesetzes über die Schutzpocken-Impfung
vom 26. Mai 1826 soll bei 5 Thlr. Geldbuße oder gleichmäßiger Gefängniß-
strafe jeder Fall von Menschenblattern dem Ortsvorstande ungesäumt von den
Aeltern, Pflegeältern und Hausgenossen des Kranken angezeigt werden. Glei-
ches findet sich auch hinsichtlich der sogenannten Varioloiden durch die Bekannt-
machung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 10. Juli 1856 ange-
ordnet. Diese Vorschriften sind aber nicht selten unausgeführt geblieben, an-
geblich weil die Anzeigepflichtigen die Natur der Krankheit nicht kannten. Zur
thunlichsten Beseitigung dieses Hindernisses werden nun sämmtliche Aerzte, welche
die Heilkunst im Großherzogthume ausüben, hierdurch angewiesen, in jedem
Falle, wo sie eine mit Menschenblattern oder mit Varioloiden behaftete Person
zu behandeln haben, dasjenige Mitglied der betreffenden Familie, welchem die
fragliche Anzeige zunächst obliegt, auf die Natur des Krankheitsfalles und auf
die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Weimar am 17. Juni 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff. *
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