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tragen, welcher Preis selbstverständlich auch bei Abgabe von Quantitäten unter
einem Pfunde nicht überstiegen werden darf, so daß z. B. für ein halb Pfund
— 15 Loth nicht über 6 Pfennige und für 5 Loth nicht über 2 Pfennige zu
entrichten sind.
3) Zu den §.F. 6, 18, 19 desselben Gesetzes (Seite 106 fg. des Reg.
Blattes) verbunden mit dem Nachtrage zu demselben Gesetze vom
24. Juni 1857 (Seite 105 fg. des Reg. Blattes).
Das Viehsalz wird wie bisher durch Beimischung von 2 Pfund kupfer-
freiem Eisen-Oxyd und 4 Pfund gepulvertem Wermuthskraute auf je 394
Pfund Salz des neuen Landesgewichtes bereitet und in Mengen zu 400 Pfund,
200 Pfund, 100 Pfund, 75 Pfund, 50 Pfund oder 25 Pfund des neuen
Landesgewichtes auf der Saline abgelassen, gegen Entrichtung des von der be-
treffenden Saline-Verwaltung dafür festgestellten Verkaufspreises, welche Preise
jeweilig besonders werden bekannt gemacht werden.
4) Zu den §.S. 6, 32, 33 des Gesetzes über die Salz-Regie vom
25. Mai 1847 (S. 106 fg. des Reg. Blatteg).
Das Gewerbesalz wird, vorschriftsmäßig vermischt G. S. 30, 31 des
Gesetzes), in Mengen zu 400, 200 oder 100 Pfund des neuen Landesgewich-
tes auf der Saline abgegeben.
Der an die betreffende Salzgelder-Einnahme zu entrichtende Preis des
schwarzen und gelben Salzes, welches vorschriftsmäßig gemischt zu gewerb-
lichen Zwecken abgelassen wird (F. 31 des Gesetzes), ist auf 3 Thlr. 15 Gr.
für 400 Pfund des neuen Landesgewichtes bestimmt; und hinsichtlich des wei-
ßen Kochsalzes, welches Gewerbetreibenden zu ermäßigten Preisen zugestanden
wird, soll derselbe nicht unter 4 Thlr. 15 Gr. für 400 Pfund vorschrifts-
mäßig gemischten Salzes (S. 30 des Gesetzes) nach dem neuen Landesgewichte
betragen, vorbehältlich der nach §. 34 des Salz-Regie-Gesetzes zugelassenen
Ausnahmen.
Die vorstehenden Bestimmungen unter 1, 3 und 4 kommen vom 1. Juli
d. J. an auf der Saline Luisenhall bei Stotternheim zur Anwendung. Hin-
sichtlich des Salzbezuges von Salinen, welche in anderen Vereinsstaaten liegen,