Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifsenach. 
Nummer 1. Weimar. 15. Januar 1858. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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haben mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
Die gesetzlichen Bestimmungen über Beschränkung des Zinsfußes werden 
vorläufig bis zum 1. August 1859 außer Wirksamkeit gesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatoinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Januar 1858. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
  
Gesetz, 
die Suspendirung der Wuchergesetze betreffend.