Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifsenach.
Nummer 1. Weimar. 15. Januar 1858.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#c. 2c.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen und
verordnen, wie folgt:
Die gesetzlichen Bestimmungen über Beschränkung des Zinsfußes werden
vorläufig bis zum 1. August 1859 außer Wirksamkeit gesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatoinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Januar 1858.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Gesetz,
die Suspendirung der Wuchergesetze betreffend.