Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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bleibt es bis auf weitere Bekanntmachung bei der zeitherigen Abgabeweise und 
bei den zeitherigen Preisen. 
Die Salz-Detail-Verkäufer im Großherzogthume — mit Ausnahme des 
Vordergerichtes Ostheim, wo es bei den Bestimmungen im F. 5 des Gesetzes, die 
indirekten Abgaben im genannten Vordergerichte betreffend, vom 19. Juli 1843 
(Reg. Blatt Seite 58) auch ferner lediglich bewendet — haben aber ohne 
Unterschied den Vorschriften unter 2 vom 1. Juli d. J. an, bei Vermeidung 
der gesetzlichen Strafe, nachzugehen. 
Weimar am 22. Juni 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.
	        
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