Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 6. Juli 1858. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten 
am 16. Februar d. J. eine anderweite Uebereinkunft wegen Besteuerung 
des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups 
abgeschlossen haben, auf dem Grunde und zur Ausführung dieser Uebereinkunft 
mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Ruͤben 
wird vom 1. September 1858 an vorläufig bis zum 1. September 1859 auf 
sieben und einen halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und einen viertel 
Kreuzer festgesetzt. Dieser Satz kommt auch für die ferneren Betriebs-Perioden 
zur Erhebung, sofern nicht eine anderweite gesetzliche Bestimmung erfolgt. 
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