Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 2. 
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf Weiteres bei den bis- 
herigen Eingangszoll-Sätzen (Gesetz vom 2. Juni 1855 und vom 27. Juni 1857); 
dagegen wird der Eingangszoll für Syrup, mit Beseitigung der beiden jetzt 
bestehenden Sätze von zwei Thalern und vier Thalern, vom 1. September 
1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden funfzehen Kreuzer für den Zent- 
ner festgestellt. 
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision erkannt wer- 
den, unterliegen dem höchsten Eingangszoll-Satze für Zucker. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Juni 1858. 
des Großherzogs: 
6 In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit 
das Großherzogliche Gesammt-Ministerium. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese 6, 
betreffend den Steuersatz vom inländi- 
schen Rübenzucker und die Eingangszölle 
vom ausländischen Zucker und Syrup 
vom 1. September 1858 an.
	        
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