Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
auf das LJahr 1858. 
Weimar. 30. Juli 1888. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thuringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
#2c. 2c. 
Medieinal-Ordnung 
zu erlassen beschlossen und verordnen demnach mit Zustimmung des getreuen 
Landtages, wie folgt: 
Nummer 17. 
  
haben eine neue 
Erster Theil. 
Von der Medieinal-Verwaltung. 
S. 1. 
Die oberste Fürsorge für das Medicinal-Wesen liegt dem Staats-Mini- 
sterium ob. 
Unter demselben und nur mit ihm in unmittelbarer amtlicher Beziehung 
ist die Medicinal-Kommission zur technischen Berathung von Medieinal-Angele- 
genheiten, zur Abgabe gerichtlich= medicnischer Obergutachten und zur Vor- 
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