Regierungs-Blatt
fuͤr das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach
auf das LJahr 1858.
Weimar. 30. Juli 1888.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thuringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
#2c. 2c.
Medieinal-Ordnung
zu erlassen beschlossen und verordnen demnach mit Zustimmung des getreuen
Landtages, wie folgt:
Nummer 17.
haben eine neue
Erster Theil.
Von der Medieinal-Verwaltung.
S. 1.
Die oberste Fürsorge für das Medicinal-Wesen liegt dem Staats-Mini-
sterium ob.
Unter demselben und nur mit ihm in unmittelbarer amtlicher Beziehung
ist die Medicinal-Kommission zur technischen Berathung von Medieinal-Angele-
genheiten, zur Abgabe gerichtlich= medicnischer Obergutachten und zur Vor-
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