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gehen anderer Medicinal-Personen, als solcher, sind der genannten Oberbe-
hörde anzuzeigen.
8. 6.
Die Anstellung als Amts-Physikus setzt, außer der Befähigung zur ärzt-
lichen, chirurgischen und geburtshülflichen Praris voraus, daß der Bewerber
in einer Prüfung hinlängliche Kenntnisse in der medicinischen Polizei, in der
gerichtlichen Medicin und in der Thier-Heilkunde nachweise.
II. Von den Amts- Wundärzten.
#5. 7.
Der Amts-Wundarzt ist innerhalb der Grenzen seiner chirurgischen Kunstbe-
fugnisse verbunden, auf Verlangen der zuständigen Bebörden oder des Amts-
Pbysikus, erforderlichen Falles. mit Letzterem zusammen, Untersuchungen vorzu-
nehmen, auch Fundscheine und Gutachten auszustellen, nicht weniger in seinem
Bezirke armen Kranken ohne Unterschied, namentlich auch den Pfleglingen der
Waisenanstalt, den nöthigen wundärztlichen Beistand unentgeldlich zu lei-
sten, sofern dazu ein besonderer Wundarzt nicht angestellt ist.
s. 8.
Dem Amts-Wundarzte ist bei dem Zusammenwirken mit dem Physikus in
gerichtlich-medicinischen und in medicinisch-polizeilichen Fällen diesem in Bezie-
hung auf die Art und Weise des Verfahrens untergeben.
8. 9.
Die Anstellung ist nächst der Befähigung zur Zulassung als ausübender
Wundarzt (F. 31) durch den Nachweis genügender Kenntnisse in der Anatomie,
gerichtlichen Medicin und medieinischen Polizei, sowie ausreichender Fertigkeit
im Seeiren und in der Abfassung schriftlicher Aufsätze wesentlich bedingt.
III. Von den Bezirks-Geburtsbelfern.
s. 10.
Der Bezirks-Geburtshelfer ist schuldig, innerhalb seines Bezirkes armen
Schwangern, Gebärenden oder Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern den
ihnen als solchen erforderlichen Kunstbeistand unentgeldlich zu leisten.
Ingleichen hat er, auf Ersuchen der zuständigen Behörden, im Bereiche
seines Faches, gerichtlich= medicinische und medicinisch-polizeiliche Untersuchungen
vorzunehmen und Gutachten auszustellen.
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