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8. 186.
Die Erlangung der im F. 15 bezeichneten Erlaubniß setzt in der Regel
(Ausnahmen §. 17) überhaupt, wie dem Umfange nach, das Wohlbestehen ei-
ner Prüfung, immex aber die gehörige Verpflichtung des Bewerbers wesentlich
voraus.
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, denjenigen, welche die obige
Erlaubniß erhalten, einen bestimmten Wohnsitz anzuweisen.
8. 17.
Ausnahmsweise ist die Ausübung der Heilkunst ohne Weiteres gestattet
den in einem anderen Staate ordnungsmäßig zur Praxis zugelassenen Medici-
nal-Personen innerhalb der Grenzen ihrer jenseitigen Befugnisse, jedoch nach
Maßgabe der im Großherzogthume geltenden gesetzlichen Vorschriften und vor-
behältlich des Rechts des Staats-Ministeriums, diese Vergünstigung erforderli-
chen Falles aufzuheben. «
8. 18.
Wer im Großherzogthume zur Ausübung irgend eines Theiles der Men—
schen-Heilkunst besonders verpflichtet worden ist, muß — sofern nicht wirkliche
Hindernisse obwalten — innerhalb der Grenzen seiner Kunstbefugnisse
1) auf Ersuchen Jedermann ohne Verzug den erforderlichen Beistand nach
besten Wissen und Gewissen leisten,
2) auf obrigkeitliches Begehren Untersuchungen vornehmen und Gutachten
ausstellen.
Ist eine ausübende Medicinal-Person an der Besorgung ihrer Kranken
verhindert, so hat sie nach Kräften für geeignete Stellvertretung zu sorgen.
s. 19.
Armen Kranken haben zwar die dazu besonders verpflichteten Medicinal-
Personen den erforderlichen Kunstbeistand zu gewähren; bis zum Eintritte die-
ser von den Verpflichteten niemals zu verzögernden Hülfe muß aber, auf Er-
suchen, in eiligen Fällen und in dringenden Nothfällen auch aus eigenem An-
triebe, jede zur Ausübung der Heilkunst zugelassene Person innerhalb des Um-
fanges ihrer Kunstberechtigung die geeigneten Maßregeln nach Kräften treffen,
ohne Verrichtungs gebühren dafür fordern zu dürfen.