Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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In denjenigen Bezirken, wo Barbierinnungen nicht bestehen, erhalten die 
angestellten Wundärzte, für ihre Person, auch koncessionsweise die Erlaubniß 
zur Mitbetreibung des Barbiergewerbes. 
5. 36. 
Zu den KF. 31, Ziffer la, 3, 4 und 5 genannten Verrichtungen sind 
Aerzte, auch wenn sie nicht Chirurgen sind (S. . 27, 29), zwar befugt, ver- 
pflichtet aber nur in Nothfällen. 
s. 37. 
Bei weiblichen Personen dürfen auch Hebammen und Beihebammen unter 
den deshalb für die Wundärzte geltenden Bedingungen (§F. 32) Kl0ystierr geben 
und an verborgenen Körpertheilen Blutegel ansetzen, Hautzüge anlegen und 
Einspritzungen machen. 
8. 38. 
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, in Fällen eintretenden Be- 
darfes, geeignete Personen, Heildiener, zu berechtigen, auf ärztliche Verord- 
nung die im K§. 31, Ziffer 1, 3, 4 und 5 genannten Verrichtungen, das 
Aderlassen jedoch ausgenommen, auszuüben. Dabei wird das Bestehen einer 
Prüfung vorausgesetzt. 
III. Von der Ausübung der Zahn-Arzeneikunst. 
# 39. 
Die Ausübung der Zahn-Arzeneikunst mit dem Rechte zur Anfertigung 
künstlicher Zühne wird nur denjenigen gestattet, welche sich, in der Regel durch 
das Bestehen einer Prüfung, über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und 
Fertigkeiten ausweisen. Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung ist es nicht 
nothwendig, daß sich der Kandidat auch als Arzt oder als Wundarzt qua- 
lificire. 
n IV. Von der Ausübung der Geburtsbülfe. 
1. Von den Geburtshelsern. 
8. u0. 
Zur unbeschränkten Ausübung der Geburtshülfe (d. h. zur unbeschränkten 
selbstständigen Anordnung und Anwendung aller zur Beförderung des glückli- 
chen Verlaufes der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbettes für 
Mutter und Kind dienenden innerlichen und äußerlichen Mittel und Operatio- 
nen) sind nur die Geburtshelfer berechtigt. 
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