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In denjenigen Bezirken, wo Barbierinnungen nicht bestehen, erhalten die
angestellten Wundärzte, für ihre Person, auch koncessionsweise die Erlaubniß
zur Mitbetreibung des Barbiergewerbes.
5. 36.
Zu den KF. 31, Ziffer la, 3, 4 und 5 genannten Verrichtungen sind
Aerzte, auch wenn sie nicht Chirurgen sind (S. . 27, 29), zwar befugt, ver-
pflichtet aber nur in Nothfällen.
s. 37.
Bei weiblichen Personen dürfen auch Hebammen und Beihebammen unter
den deshalb für die Wundärzte geltenden Bedingungen (§F. 32) Kl0ystierr geben
und an verborgenen Körpertheilen Blutegel ansetzen, Hautzüge anlegen und
Einspritzungen machen.
8. 38.
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, in Fällen eintretenden Be-
darfes, geeignete Personen, Heildiener, zu berechtigen, auf ärztliche Verord-
nung die im K§. 31, Ziffer 1, 3, 4 und 5 genannten Verrichtungen, das
Aderlassen jedoch ausgenommen, auszuüben. Dabei wird das Bestehen einer
Prüfung vorausgesetzt.
III. Von der Ausübung der Zahn-Arzeneikunst.
# 39.
Die Ausübung der Zahn-Arzeneikunst mit dem Rechte zur Anfertigung
künstlicher Zühne wird nur denjenigen gestattet, welche sich, in der Regel durch
das Bestehen einer Prüfung, über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten ausweisen. Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung ist es nicht
nothwendig, daß sich der Kandidat auch als Arzt oder als Wundarzt qua-
lificire.
n IV. Von der Ausübung der Geburtsbülfe.
1. Von den Geburtshelsern.
8. u0.
Zur unbeschränkten Ausübung der Geburtshülfe (d. h. zur unbeschränkten
selbstständigen Anordnung und Anwendung aller zur Beförderung des glückli-
chen Verlaufes der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbettes für
Mutter und Kind dienenden innerlichen und äußerlichen Mittel und Operatio-
nen) sind nur die Geburtshelfer berechtigt.
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