Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Aerzte, welche nicht zugleich Geburtshelfer sind, dürfen jedoch die wäh- 
rend der Schwangerschaft und Entbindung vorkommenden oder in Folge der- 
selben entstehenden Krankheiten behandeln, aber dabei etwa erforderliche geburts- 
hülfliche Operationen nicht selbst verrichten. 
— 
Als Geburtshelfer werden nur diejenigen zugelassen, welche auch die Prü- 
fung als Aerzte mit günstigem Erfolge bestanden haben. 
2. Von den Hebammen und Beihebammen. 
5 #2. 
Die Hebammen sind nur berechtigt, bei Schwangerschaften, Entbindungen 
und Wochenbetten die in dem bei ihrem Unterrichte zum Grunde gelegten 
Hebammen-Lehrbuche vorgeschriebenen Hülfsleistungen zu verrichten. (Vergl. 
auch K. 37.) 
8. as. 
Jeder Hebamme wird ein gewisser, von dem Bezirks-Direktor im Einver- 
nehmen mit dem Amts-Physikus zu bestimmender Bezirk angewiesen. 
# AAM. 
Die Hebammen haben den Armen ihres Bezirkes unentgeldlichen Kunst- 
beistand zu leisten. Sofern der Beistand einer Ortshebamme rechtzeitig erlangt 
werden kann, dürfen fremde Hebammen nur unter der Bedingung gebraucht 
werden, daß man den Ortshebammen die ihnen dadurch sonst entgehende tax- 
mäßige Gebühr, bezüglich zur gleichmäßigen Vertheilung unter dieselben, ent- 
richtet. 
8. S 
Die Hebammen sind den Amts-Physikern untergeben und den Anordnun= 
gen der Aerzte Folgsamkeit schuldig. 
8. 46. 
Die Anstellung der Hebammen erfolgt durch den Direktor des betreffen- 
den Verwaltungsbezirkes auf dem Grunde eines von dem Direktor der Hebammen- 
schule, welchem auch die Verpflichtung der von ihm unterrichteten Hebammen 
zusteht, ausgefertigten Fähigkeitszeugnisses. 
8. A7. 
Zur Aufnahme in die Hebammenschule ist jedesmal eine ausdrückliche Ver- 
fügung des Staats-Ministeriums erforderlich, an welches die Vorschläge der
	        
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