Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Gemeindevorstände durch Vermittelung der Bezirks-Direktoren zu bringen sind. 
Jedem solchen Vorschlage muß über die Befähigung der Vorgeschlagenen ein Gut- 
achten des Pfarramtes und ein Gutachten des Amts-Physikus beiliegen. In 
Gemeinden, für welche überhaupt nur eine Hebamme bestimmt ist, müssen bei 
der Auswahl der Bewerberinnen um die Hebammenstelle die etwaigen Wünsche 
oder Bedenken der verheiratheten Ortsbewohnerinnen möglichst beachtet werden. 
8. 8. 
Die Beihebammen sind einzelnen Hebammen aus besonderen Gründen 
zugeordnete Gehülfinnen. Das Erwerbsverhältniß zwischen beiden ist sogleich 
bei Anstellung einer Beihebamme von dem Bezirks-Direktor unter Zuziehung 
des Amts-Physikus fest zu ordnen. 
Im Uebrigen gelten alle gesetzliche Vorschriften für die Hebammen auch 
für die Beihebammen. 
Zweites Kapitel. 
Von der Ausübung der Thier-Heilkunst. 
8. A9. 
Zur gewerbsmäßigen Ausübung der Thier-Heilkunst, oder einzelner Theile 
derselben, bedarf es, bei Vermeidung der im Artikel 247 des Strafgesetzbuches 
geordneten Strafen, einer Erlaubniß des Staats-Ministeriums. Der Bewerber 
muß deshalb eine Prüfung bestehen. 
8. 50. 
Zur gewerbsmäßigen Behandlung von geringen, durch äußere Verletzungen 
entstandenen Hufkrankheiten an Pferden und an anderen beschlagbaren Haus- 
thieren sind die Huf-Schmiedemeister schon als solche berechtigt. 
5. 81. 
Die koncessionirten Thierverschneider dürfen auch die in unmittelbarer Folge 
des Verschneidens an den verletzten Theilen entstehende etwaige Entzündung und 
deren Ausgänge gegen Entgeld behandeln. 
8. B2. 
Die zur Ausübung der Thier-Heilkunst Zugelassenen haben innerhalb ihrer 
Kunstbefugnisse auf obrigkeitliches Begehren Untersuchungen vorzunehmen und 
Gutachten abzugeben; auch dürfen sie ihren Beistand gegen die Gebühr denen, 
welche denselben nachsuchen, ohne Noth nicht versagen.
	        
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