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8. 817.
Fuͤr die gleichnamigen Verrichtungen bei einem Zwillinge, Drillinge u. s. w.
tritt je der niedrigste Ansatz hinzu.
8. Diäten und Transport= Gebühren.
8. 88.
Hinsichtlich der Diäten und Transport-Gebühren finden auch in geburts-
hülflichen Fällen die Bestimmungen in den §.S. 72, 73, 74 und 75 An-
wendung.
2) Gebühren Jer Hebammen.
A. WVerrichtungs= und Versäumaiß- Gebühren.
8. 89.
Die Bestimmungen im H. 69 unter 1, 2, 5, 6 und in den g.ß. 70
und 71 gelten auch bei den Hebammen. Dieselben haben aber nur ein Dritt-
theil der für Aerzte angesetzten Gebühren zu fordern.
Außerdem dürfen sie folgende Ansätze in Anspruch nehmen:
1) Für die Untersuchung der Geschlechtstheile außer der Entbindungszeit
2—15 Sgr.
2) Für die Entbindung, ingleichen für die Hülfeleistung bei einer von ei-
nem Geburtshelfer besorgten Entbindung 10 Sgr. — 2 Thlr.
Anmerkung. Die Bestimmung im §. 87 findet auch bei Hebammen Anwendung.
3) Für die Wegnahme eines unreifen Eies oder einer Mola
5 Sgr. — 1 Thhtlr.
4) Für ein Klystier oder eine Einsprizung in die Eeschechutheile, außer
der Entbindungszeit 2— 5 Sgr.
5) Für die Anwendung des Kucheters *7- der Entbindungezeit
5—10 Sgr.
B. Diäten und Transport-Gebühren.
8. 90.
Innerhalb des einer Hebamme angewiesenen Bezirkes finden Diäten nicht
Statt; außerhalb desselben liquidiren sie Diäten, wie die Wundärzte (K. 82.)
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten für sie die Bestimmungen für die
Wundärzte (K. 83).
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