Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

147 
8. 817. 
Fuͤr die gleichnamigen Verrichtungen bei einem Zwillinge, Drillinge u. s. w. 
tritt je der niedrigste Ansatz hinzu. 
8. Diäten und Transport= Gebühren. 
8. 88. 
Hinsichtlich der Diäten und Transport-Gebühren finden auch in geburts- 
hülflichen Fällen die Bestimmungen in den §.S. 72, 73, 74 und 75 An- 
wendung. 
2) Gebühren Jer Hebammen. 
A. WVerrichtungs= und Versäumaiß- Gebühren. 
8. 89. 
Die Bestimmungen im H. 69 unter 1, 2, 5, 6 und in den g.ß. 70 
und 71 gelten auch bei den Hebammen. Dieselben haben aber nur ein Dritt- 
theil der für Aerzte angesetzten Gebühren zu fordern. 
Außerdem dürfen sie folgende Ansätze in Anspruch nehmen: 
1) Für die Untersuchung der Geschlechtstheile außer der Entbindungszeit 
2—15 Sgr. 
2) Für die Entbindung, ingleichen für die Hülfeleistung bei einer von ei- 
nem Geburtshelfer besorgten Entbindung 10 Sgr. — 2 Thlr. 
Anmerkung. Die Bestimmung im §. 87 findet auch bei Hebammen Anwendung. 
3) Für die Wegnahme eines unreifen Eies oder einer Mola 
5 Sgr. — 1 Thhtlr. 
4) Für ein Klystier oder eine Einsprizung in die Eeschechutheile, außer 
der Entbindungszeit 2— 5 Sgr. 
5) Für die Anwendung des Kucheters *7- der Entbindungezeit 
5—10 Sgr. 
B. Diäten und Transport-Gebühren. 
8. 90. 
Innerhalb des einer Hebamme angewiesenen Bezirkes finden Diäten nicht 
Statt; außerhalb desselben liquidiren sie Diäten, wie die Wundärzte (K. 82.) 
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten für sie die Bestimmungen für die 
Wundärzte (K. 83). 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.