150
I. ohne Weiteres,
wenn die betreffende Medicinal-Person entweder
1) die staatsbürgerlichen Rechte nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. April
1850 auch nur zeitweise verloren hat, oder
2) der im F. 20 des gegenwärtigen Gesetzes gedachten Pflichtverletzung sich
schuldig gemacht, oder sonst den ihr angewiesenen Wirkungskreis eigen-
mächtig mindestens sechs Monate hindurch verlassen hat.
II. nach vorgängiger Verwarnung und ausdrücklicher Bedrohung,
wenn die betreffende Medicinal-Person entweder
1) gegen die Vorschriften im F. 18 verstoßen hat und innerhalb der näch-
sten zwei Jahre nach erhaltener Bedrohung zweimal rückfällig gewor-
den ist, oder
2) sich grober Verstöße gegen die Sittlichkeit, insbesondere auch des über-
mäßigen Genusses geistiger Getränke so oft und in solcher Weise schul-
dig gemacht hat, daß sie nach dem Ermessen des Staats-Ministeriums
des Vertrauens in die pflichtmäßige Erfüllung ihres Berufes unwürdig
geworden ist.
Die Entziehung der fraglichen Erlaubniß darf in allen unter I und l1
bezeichneten Fällen nur innerhalb Jahreofrist nach dem Eintritte der Thatsache
erfolgen, welche die Entziehung vollständig rechtfertigt.
##. 93.
Wird eine Medicinal-Person unfähig zur Ausübung ihres Kunstgewerbes,
so kann ihr das Staats-Ministerium letztere auf die Dauer eines solchen Zu-
standes entziehen. Dasselbe hat jedoch vorher das Gutachten der Medicinal=
Kommission einzuholen und diese soll in dergleichen Fällen, da nöthig durch
Zuziehung außerordentlicher Mitglieder, immer mindestens aus fünf Mitgliedern
bestehen, unter welchen sich, wenn es sich um einen Thierarzt handelt, wenig-
stens zwei Fachgenossen desselben brfinden müssen.
8. 96.
Die Versetzung eines Arztes, Wundarztes, Geburtshelfers oder Thierarz=
tes an einen andern Ort wider seinen Willen darf von dem Staats-Ministe-
rium nur in folgenden Fällen verfügt werden:
1) wenn die betreffende Medicinal-Person zu einer Gefängnißstrafe von
mindestens sechs Monaten verurtheilt worden ist, oder