Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 102. 
Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und andere, einen Theil 
der Menschen-Heilkunst ausübende Medieinal-Personen, z. B. Zahnärzte, sollen 
für Fälle dringender, erheblicher Gefahr für die Dauer der letzteren die noth- 
wendigen Arzeneien, sofern nur deren Verordnung ihnen zusteht, ihren Kran- 
ken auf dem Lande mitnehmen, auch sich, wenn sie an einem Orte ohne Apo- 
theker wohnen, für solche Fälle mit einem angemessenen Arzeneivorrathe ver- 
sehen. Sie haben für die solcherweise an ihre Kranken verabreichten Mittel 
arzeneitaxmäßige Vergütung zu fordern. Die Arzeneien müssen aber im ersten 
Falle aus der Orts-Apotheke, im zweiten Falle aus einer benachbarten inländi- 
schen Apotheke schon möglichst weit zubereitet entnommen werden. 
In allen übrigen Fällen haben sich, ohne besondere Erlaubniß des Staats- 
Ministeriums, die bezeichneten Medicinal-Personen selbst der unentgeldlichen 
Verabreichung von Arzeneimitteln irgend einer Art strengstens zu enthalten. 
Hinsichtlich des Dispensirens sogenannter homöopathischer Arzeneien 
bewendet es bei der diesfallsigen Verordnung vom 11. September 1846. 
5# 103. 
Thierärzte dürfen an Orten ohne Apotheke Arzeneien ohne Unterschied für 
die von ihnen behandelten Thiere ausgeben. Sie haben stets mindestens 25 
Procent unter den Arzenei-Taxpreisen zu verkaufen, sofern sich dieselben nicht 
ausdrücklich für Vieharzeneien bestimmt finden. 
5 104. 
Auf Verlangen des Leidenden oder seiner gesetzlichen Stellvertreter, be- 
züglich des Herrn eines kranken Thieres, müssen die nöthigen Arzeneien in je- 
dem Falle aus einer Apotheke verschrieben werden. Findet aber die Verabrei- 
chung eines Mittels von Seiten einer die Heilkunst ausübenden Medicinal- 
Person Statt, so muß dieselbe darüber ein förmliches Recept (oder minde- 
stens eine deutsche, vollständige Verordnung) niederschreiben, den Preis dar- 
auf bemerken und dasselbe bei erfolgender Bezahlung an Quittungsstatt aus- 
händigen. 
8. 105. 
Rücksichtlich des Hausirhandels mit Arzeneiwaaren bewendet es bei 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. März 1839, nach welchem dieser 
Handel unter keiner Bedingung und nirgends gestattet werden darf.
	        
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