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8. 102.
Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und andere, einen Theil
der Menschen-Heilkunst ausübende Medieinal-Personen, z. B. Zahnärzte, sollen
für Fälle dringender, erheblicher Gefahr für die Dauer der letzteren die noth-
wendigen Arzeneien, sofern nur deren Verordnung ihnen zusteht, ihren Kran-
ken auf dem Lande mitnehmen, auch sich, wenn sie an einem Orte ohne Apo-
theker wohnen, für solche Fälle mit einem angemessenen Arzeneivorrathe ver-
sehen. Sie haben für die solcherweise an ihre Kranken verabreichten Mittel
arzeneitaxmäßige Vergütung zu fordern. Die Arzeneien müssen aber im ersten
Falle aus der Orts-Apotheke, im zweiten Falle aus einer benachbarten inländi-
schen Apotheke schon möglichst weit zubereitet entnommen werden.
In allen übrigen Fällen haben sich, ohne besondere Erlaubniß des Staats-
Ministeriums, die bezeichneten Medicinal-Personen selbst der unentgeldlichen
Verabreichung von Arzeneimitteln irgend einer Art strengstens zu enthalten.
Hinsichtlich des Dispensirens sogenannter homöopathischer Arzeneien
bewendet es bei der diesfallsigen Verordnung vom 11. September 1846.
5# 103.
Thierärzte dürfen an Orten ohne Apotheke Arzeneien ohne Unterschied für
die von ihnen behandelten Thiere ausgeben. Sie haben stets mindestens 25
Procent unter den Arzenei-Taxpreisen zu verkaufen, sofern sich dieselben nicht
ausdrücklich für Vieharzeneien bestimmt finden.
5 104.
Auf Verlangen des Leidenden oder seiner gesetzlichen Stellvertreter, be-
züglich des Herrn eines kranken Thieres, müssen die nöthigen Arzeneien in je-
dem Falle aus einer Apotheke verschrieben werden. Findet aber die Verabrei-
chung eines Mittels von Seiten einer die Heilkunst ausübenden Medicinal-
Person Statt, so muß dieselbe darüber ein förmliches Recept (oder minde-
stens eine deutsche, vollständige Verordnung) niederschreiben, den Preis dar-
auf bemerken und dasselbe bei erfolgender Bezahlung an Quittungsstatt aus-
händigen.
8. 105.
Rücksichtlich des Hausirhandels mit Arzeneiwaaren bewendet es bei
den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. März 1839, nach welchem dieser
Handel unter keiner Bedingung und nirgends gestattet werden darf.