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Forderungen der Apotheker geordneten Vorzugsrechte, und bei der nach dem
Gesetze über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850 bestehenden sub-
sidiären Haftpflicht der Heimaths-Bezirke für ihre Hülfsbedürftigen.
s. 111.
Heftig oder sonst bedenklich wirkende innere oder äußere Mittel irgend
einer Art, welche lediglich zu Heilzwecken dienen (vergl. F. F. 100 und 101),
dürfen von den Apothekern, ohne gehörige jedesmalige schriftliche Verordnung
(Recept) einer zur Ausübung der Heilkunst zugelassenen Medicinal-Person, je
nach der letzteren Berechtigung dazu, nur an andere Apotheker und an sonst
zu dem Handel damit Befugte verabfolgt werden.
Das Staats-Ministerium hat die hierher bezüglichen Mittel in einer öffent-
lichen Bekanntmachung besonders zu bezeichnen.
S. 112.
Die eingekommenen schriftlichen Arzenei-Verordnungen sind von dem Apo-
theker mit der Bemerkung des wirklichen Preises der darauf verabreichten Mit-
tel zu versehen und bei erfolgender Zahlung an Quittungsstatt zurück-
zugeben.
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Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über Alles verpflichtet, was ihm
durch seinen Beruf bekannt wird, insofern in der Mittheilung an Andere eine Ver-
letzung des Vertrauens mit Recht erblickt werden kann.
Hinsichtlich der Ausnahmen von dieser Vorschrift, insbesondere wegen der
Verpflichtung zur Anzeige von Verbrechen und zur Ablegung gerichtlichen Zeug-
nisses, bewendet es bei der bestehenden Gesetzgebung.
Die in seiner Verwahrung befindlichen Recepte hat der Apotheker dem
Staats-Ministerium und den mit der Visitation der Apotheke Beauftragten
auf Erfordern jeder Zeit bereitwillig vorzulegen, auch auszuhändigen, und Re-
zepte, über deren Zulässigkeit er Zweifel hegt, welche weder der Verfasser noch
der Eigenthümer rechtzeitig genügend zu heben vermag, in der Regel dem
Amts-Physikus und, wäre dieser rechtzeitig nicht zu erreichen, ausnahmsweise
einem anderen nahen Arzte zur Genehmigung vorzulegen.
Abgesehen von dem letztgedachten Nothfalle darf der Apotheker die Rezepte
des einen Arztes weder im Original noch in Abschrift einem anderen Arzte ohne
ausdrückliche Zustimmung des Kranken oder dessen gesetzlichen Vertreters mit-
theilen.