Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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s. 114. 
Aller außerhalb der pünktlichsten, eifrigsten und humansten Erfüllung der 
Pflichten seines Berufes und des Wohlanstandes liegenden Mittel zur Beförde- 
rung seines Geschäftes hat sich der Apotheker bei strenger Ahndung zu ent- 
halten. Insonderheit darf er ausübenden Medicinal-Personen Vortheile für 
die Zuwendung von Absatz nicht zugestehen. 
— 
Die Apotheker sind berechtigt, Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen und 
sich von ihnen bei Ausübung des Apothekergewerbes unterstützen zu lassen. 
Sie haben für deren sittliche und Kunst-Ausbildung möglichste Sorge zu tragen. 
Die Lehrlinge sind in Allem, was von einem tüchtigen Gehülfen gefordert 
wird, gründlich zu unterrichten. 
8. 1186. 
Vernachlässigt der Lehrherr diese Verbindlichkeiten erweislich in erheblicher 
Weise, so kann demselben durch das Staats-Ministerium das Recht, Lehrlinge 
zu halten, nach Umständen selbst für immer, entzogen werden. 
Geschieht dieses, so müssen die Aeltern oder Vormünder des Lehrlings 
denselben aus der Lehre nehmen, dürfen ihn aber, nach Befinden, bei einem 
andern Lehrherrn unterbringen. Vernachlässigte der Lehrherr seine Verbindlich- 
keiten jedoch, ohne daß ihm das Staats-Ministerium das Recht, Lehrlinge zu 
halten, auf Zeit oder für immer entzieht, so dürfen gleichwohl die Aeltern 
oder Vormünder des Lehrlings denselben mit Genehmigung des Staats-Mini- 
steriums aus der Lehre nehmen und ihn bei einem andern Lehrherrn unter- 
bringen. 
In diesem, wie in jenem Falle sind sie berechtigt, die Wiedererstattung 
der geleisteten Lehrvergütung und selbst eine angewessene Entschädigung für die 
durch die Schuld des Lehrherrn verloren gegangene Zeit des Lehrlings zu ver- 
langen. 
Gegenrechnungen des Lehrherrn für Wohnung, Heizung, Licht und Kost sind 
dabei unzulässig. 
8. 117. 
Das Gesetz vom 2. Oktober 1840, die Ein führung einer neuen Arzenei- 
Taxe betreffend, wird hierdurch bestätigt mit der Bemerkung zu §. 3 desselben, 
daß der Verkauf unter dem Tax-Preise nicht ver boten ist und daß bei Mit- 
teln für Thiere von den für solche nicht ausdrücklich bestimmten Tax-Preisen 
stets 25 Prozent Rabatt gewährt werden müssen. 
31“
	        
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